Inhalt (6 Abschnitte)
- Artikel 1. Gegenstand und Geltungsbereich
- Artikel 2. Art der Verpflichtung
- Artikel 3. Meilensteine, Rechnungsstellung, Fristen und Vertragsstrafen bei Verzug
- Artikel 4. Lieferung, Prüfung und Abnahme
- Artikel 5. Gewährleistung für die ordnungsgemäße Funktion und Behebung der Vorbehalte
- Artikel 6. Änderungen des Leistungsumfangs
Artikel 1. Gegenstand und Geltungsbereich
1.1 Gegenstand. Dieser Anhang ergänzt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Dienstleisters, nachfolgend der „Allgemeine Teil“. Er regelt die Fragen, die speziell Festpreisleistungen betreffen.
1.2 Geltungsbereich. Er gilt ausschließlich für Festpreisleistungen, die im Angebot als solche bezeichnet sind. Ein Festpreisangebot wird stets von einem Anhang zu Umfang und Arbeitsergebnissen (Lastenheft) begleitet, der die Spezifikationen, die Meilensteinplanung und die Abnahmekriterien enthält; fehlt er, ist dieser Anhang gegenstandslos.
1.3 Rangfolge. Die in Artikel 1 des Allgemeinen Teils definierten Begriffe haben in diesem Anhang dieselbe Bedeutung. Der Allgemeine Teil bleibt mit allen seinen Bestimmungen anwendbar und geht diesem Anhang im Fall eines Widerspruchs vor, ausgenommen die Fragen, deren Regelung dieser Anhang ausdrücklich zum Gegenstand hat; für diese geht der Anhang vor. Dieser Anhang ist dem Angebot physisch beigefügt und dessen fester Bestandteil.
Artikel 2. Art der Verpflichtung
2.1 Der Dienstleister schuldet bei Festpreisleistungen eine beschränkte Erfolgspflicht (obligation de résultat limitée); diese betrifft ausschließlich die Übereinstimmung der Arbeitsergebnisse mit den im Lastenheft dokumentierten Spezifikationen, unter Ausschluss jeder nicht schriftlich festgehaltenen Anforderung, jeder nicht bezifferten Leistungskennzahl und jedes vom Kunden erwarteten kommerziellen, wirtschaftlichen oder betrieblichen Ergebnisses.
2.2 Die in Ziffer 9.5 des Allgemeinen Teils genannten Grenzen bleiben anwendbar.
Artikel 3. Meilensteine, Rechnungsstellung, Fristen und Vertragsstrafen bei Verzug
3.1 Meilensteine. Das Lastenheft gliedert die Leistung in vertragliche Meilensteine und legt für jeden die erwarteten Arbeitsergebnisse und die zugehörigen Abnahmekriterien fest.
3.2 Rechnungsstellung. In Anwendung von Ziffer 7.2 des Allgemeinen Teils werden Festpreisleistungen wie folgt in Rechnung gestellt: eine Anzahlung von dreißig Prozent (30 %) des Nettobetrags bei Bestellung, wobei der tatsächliche Beginn der Arbeiten vom Eingang dieser Anzahlung abhängt, ohne dass diese Zahlung Voraussetzung für das Zustandekommen des Vertrags ist; der Restbetrag bei Abnahme oder, bei in Meilensteine gegliederten Aufträgen, bei Abschluss jedes vertraglichen Meilensteins.
3.3 Fristen. Die im Angebot genannten Fristen sind gemäß Ziffer 8.1 des Allgemeinen Teils bei Festpreisleistungen verbindlich, sofern das Lastenheft einen Liefertermin festlegt.
3.4 Vom Kunden zu vertretender Verzug. Die Verschiebung der Meilensteine und des Liefertermins infolge eines Verzugs des Kunden sowie die Abrechnung der Stillstands- und Umplanungskosten richten sich nach Ziffer 8.2 des Allgemeinen Teils.
3.5 Vom Dienstleister zu vertretender Verzug. Die Voraussetzungen, unter denen dem Dienstleister Vertragsstrafen bei Verzug (pénalités de retard) auferlegt werden können, ihre Einordnung als pauschalierter Schadensersatz und ihre Anrechnung auf die Haftungsobergrenze richten sich nach Ziffer 8.3 des Allgemeinen Teils. Die Parteien können solche Vertragsstrafen im Angebot oder im Lastenheft vereinbaren; sie bilden dann das Gegenstück zu den in Ziffer 3.4 vorgesehenen Folgen.
Artikel 4. Lieferung, Prüfung und Abnahme
4.1 Grundsatz. Die Arbeitsergebnisse einer Festpreisleistung werden einer Prüfung auf ihre ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit unterzogen. Der Dienstleister teilt dem Kunden die Bereitstellung der Arbeitsergebnisse und gegebenenfalls die Freischaltung der Abnahmeumgebung mit.
4.2 Frist. Der Kunde hat ab dieser Mitteilung zehn (10) Arbeitstage Zeit, den Abnahmeplan durchzuführen und seine Vorbehalte schriftlich mitzuteilen, wobei jeder Vorbehalt so zu beschreiben ist, dass er nachvollzogen werden kann: Umgebung, durchgeführte Schritte, erwartetes Ergebnis, erzieltes Ergebnis.
4.3 Stillschweigende Abnahme. Werden innerhalb der Frist von Ziffer 4.2 keine Vorbehalte schriftlich mitgeteilt, richtet der Dienstleister eine schriftliche Erinnerung an den Kunden; bleibt diese fünf (5) Arbeitstage lang unbeantwortet, gilt die Abnahme als vorbehaltlos erklärt. Dasselbe gilt ohne Erinnerung, wenn der Kunde die Arbeitsergebnisse produktiv zu anderen Zwecken als der Abnahme selbst nutzt; die Nutzung der Abnahmeumgebung, Tests und Prüfungen unter realen Bedingungen innerhalb der Frist von Ziffer 4.2 gelten nicht als produktive Nutzung.
4.4 Einstufung der Vorbehalte. Die Vorbehalte werden als blockierende, schwerwiegende oder geringfügige Fehler im Sinne von Artikel 1 des Allgemeinen Teils eingestuft. Meinungsverschiedenheiten über die Einstufung werden allein anhand der Spezifikationen entschieden.
4.5 Folgen. Liegen blockierende Fehler vor, wird die Abnahme verweigert; der Dienstleister behebt sie und legt die Arbeitsergebnisse innerhalb von zwanzig (20) Arbeitstagen ab Mitteilung der Vorbehalte erneut vor, sofern nicht mit Rücksicht auf die Art der Fehler schriftlich eine andere Frist vereinbart wird, und es wird eine neue Abnahme unter denselben Bedingungen durchgeführt. Liegen nur schwerwiegende oder geringfügige Fehler vor, wird die Abnahme unter Vorbehalt erklärt; die Fehler werden im Rahmen der Gewährleistung nach Artikel 5 behoben. Scheitert eine dritte Vorlage an blockierenden Fehlern, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag aus Verschulden des Dienstleisters zu kündigen, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche. Dem Kunden werden dann die für nicht gelieferte Meilensteine gezahlten Beträge sowie der Teil der in Ziffer 3.2 vorgesehenen Anzahlung erstattet, der den Wert der tatsächlich erbrachten und abgenommenen Leistungen übersteigt; dieser Wert bemisst sich nach den freigegebenen vertraglichen Meilensteinen und, mangels solcher, nach dem nachgewiesenen Zeitaufwand zum Tagessatz der in Ziffer 6.6 des Allgemeinen Teils genannten Preisliste. Konnten die erbrachten Leistungen ihren Nutzen nur durch die vollständige Durchführung des Vertrags entfalten, werden die gezahlten Beträge gemäß Artikel 1229 des Code civil vollständig erstattet. Dieser Nutzen wird objektiv beurteilt und nicht allein nach der Einschätzung des Kunden: Wer die Zwischenergebnisse (Quellcode, Spezifikationen, Testdatensätze, gelieferte Umgebung) behält und nutzt, um die Entwicklung selbst oder durch einen Dritten fortzuführen, zieht daraus bereits einen Nutzen; die entsprechenden Leistungen verbleiben dem Dienstleister und werden nach den vorstehenden Regeln bewertet. Will sich der Kunde auf das völlige Fehlen eines Nutzens berufen, gibt er die Zwischenergebnisse zurück oder vernichtet sie, verzichtet auf jede unmittelbare oder mittelbare Nutzung und weist dies schriftlich nach.
4.6 Protokoll. Die Abnahme wird in einem von den Parteien unterzeichneten Abnahmeprotokoll festgehalten, das Datum, Ergebnis, die Liste der Vorbehalte und die Frist für ihre Behebung angibt. Die ausdrückliche oder stillschweigende Abnahme löst die Rechnungsstellung des Restbetrags und den Beginn der Gewährleistung aus.
4.7 Ausschluss. Weder eine Verweigerung der Abnahme noch ein Vorbehalt kann gestützt werden auf Änderungswünsche, nicht im Lastenheft dokumentierte Anforderungen, Abweichungen, die auf eine nicht spezifizierte technische Umgebung zurückzuführen sind, und Fehler, die durch nicht repräsentative, vom Kunden gelieferte Testdaten verursacht werden.
Artikel 5. Gewährleistung für die ordnungsgemäße Funktion und Behebung der Vorbehalte
5.1 Im Rahmen der Gewährleistung für die ordnungsgemäße Funktion (garantie de bon fonctionnement) steht der Dienstleister für die Übereinstimmung der Arbeitsergebnisse mit den Spezifikationen während drei (3) Monaten ab der Abnahme ein, sofern im Einzelvertrag keine andere Dauer vereinbart ist.
5.2 Während dieses Zeitraums behebt der Dienstleister ohne zusätzliche Kosten die dokumentierten und reproduzierbaren blockierenden und schwerwiegenden Fehler, die ihm schriftlich gemeldet werden. Geringfügige Fehler werden mit der nächsten geeigneten Korrekturlieferung behoben. Die bei der Abnahme nach Ziffer 4.5 erklärten Vorbehalte werden unter denselben Bedingungen behoben.
5.3 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind:
- Fehler, die auf eine ohne schriftliche Zustimmung des Dienstleisters vom Kunden oder von einem Dritten vorgenommene Änderung der Arbeitsergebnisse zurückgehen;
- Fehler, die auf eine technische Umgebung, eine Softwareversion oder eine Konfiguration zurückzuführen sind, die im Lastenheft nicht spezifiziert oder ohne Abstimmung geändert wurden;
- funktionale Änderungswünsche und Anfragen außerhalb des vereinbarten Umfangs;
- Funktionsstörungen, die von Bibliotheken, Diensten oder Programmierschnittstellen Dritter herrühren, einschließlich der Anbieter von KI-Modellen, und sich der Kontrolle des Dienstleisters entziehen;
- die Folgen einer Nutzung, die nicht der übergebenen Dokumentation entspricht;
- die Unrichtigkeit einer von einem KI-Modell erzeugten Ausgabe, die im Anhang „Künstliche Intelligenz“ geregelt ist.
5.4 Die Gewährleistung ist während jedes Zeitraums, in dem die Leistungen wegen Zahlungsverzugs ausgesetzt sind, ohne Weiteres gehemmt. Jeder Einsatz nach Ablauf der Gewährleistungsfrist erfordert ein neues Angebot oder erfolgt im Rahmen eines Vertrags über Anwendungswartung durch Dritte (tierce maintenance applicative).
Artikel 6. Änderungen des Leistungsumfangs
6.1 Anfragen des Kunden, die über den im Angebot oder im Lastenheft beschriebenen Umfang hinausgehen, richten sich nach Ziffer 5.6 des Allgemeinen Teils. Die Folgen einer Arbeitsannahme, die sich als unzutreffend erweist, richten sich nach Ziffer 5.5 des Allgemeinen Teils.
6.2 Der Nachtrag, der den Umfang ändert, aktualisiert in derselben Urkunde das Lastenheft, die Meilensteinplanung, die Abnahmekriterien, den Zeitplan und den Preis. Solange dieser Nachtrag nicht unterzeichnet ist, wird die Abnahme allein anhand der Spezifikationen des geltenden Lastenhefts beurteilt.
Fassungen dieses Dokuments
- 1.01 vom 12. September 2026, geltend (die Fassung, der diese Übersetzung folgt)
- 1.00 vom 1. September 2026, ersetzt, auf Französisch
Die Parteien bindet die Fassung, die das Angebot oder der Vertrag mit Nummer und Datum benennt; fehlt eine solche Angabe, die am Tag der Unterzeichnung veröffentlichte Fassung. Wir bewahren von jeder Fassung ein unveränderliches Exemplar auf und senden Ihnen auf Anfrage eine Kopie auf Papier oder auf einem dauerhaften Datenträger, unter contact@sanfytech.com. Sie haben eine Frage zu diesem Dokument? Nutzen Sie die Kontaktseite oder kehren Sie zum Verzeichnis der rechtlichen Dokumente zurück.