Inhalt (25 Abschnitte)
- Artikel 1. Begriffsbestimmungen
- Artikel 2. Gegenstand und Geltungsbereich
- Artikel 3. Angaben zum Dienstleister
- Artikel 4. Annahme, Verbindlichkeit und Rangfolge der Vertragsdokumente
- Artikel 5. Angebot, Bestellung und Vertragsschluss
- Artikel 6. Preise und jährliche Anpassung
- Artikel 7. Elektronische Rechnungsstellung, Zahlung und Zahlungsverzug
- Artikel 8. Ausführungsfristen
- Artikel 9. Pflichten des Dienstleisters
- Artikel 10. Beratungs- und Warnpflicht
- Artikel 11. Pflichten des Kunden
- Artikel 12. Geistiges Eigentum
- Artikel 13. Vertraulichkeit und Geschäftsgeheimnisse
- Artikel 14. Personenbezogene Daten
- Artikel 15. Informationssicherheit
- Artikel 16. Kunden, die NIS 2 oder DORA unterliegen
- Artikel 17. Haftung
- Artikel 18. Versicherung
- Artikel 19. Höhere Gewalt und Wegfall der Geschäftsgrundlage
- Artikel 20. Aussetzung, Kündigung und Reversibilität
- Artikel 21. Unabhängigkeit der Parteien, Sorgfaltspflicht und Abwerbeverbot
- Artikel 22. Unterauftragsvergabe und Übertragung des Vertrags
- Artikel 23. Mitteilungen, elektronischer Beweis und allgemeine Bestimmungen
- Artikel 24. Streitbeilegung, anwendbares Recht und Gerichtsstand
- Artikel 25. Öffentliche Auftraggeber und Verträge des öffentlichen Auftragswesens
Artikel 1. Begriffsbestimmungen
In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben die nachstehenden, mit großem Anfangsbuchstaben verwendeten Begriffe die folgende Bedeutung, unabhängig davon, ob sie im Singular oder im Plural verwendet werden. Sie haben dieselbe Bedeutung in den in Ziffer 2.6 genannten Fachanhängen.
„Fehler“: jedes dokumentierte und reproduzierbare Verhalten eines Arbeitsergebnisses, das nicht den Spezifikationen entspricht. Ein Fehler ist „blockierend“, wenn er jede Nutzung des Arbeitsergebnisses oder einer wesentlichen Funktion verhindert, ohne dass eine Umgehung möglich ist, „schwerwiegend“, wenn er eine wesentliche Funktion beeinträchtigt, eine Umgehung aber möglich bleibt, und in den übrigen Fällen „geringfügig“.
„Lastenheft“: das Vertragsdokument, das die Spezifikationen einer Festpreisleistung beschreibt und dem Angebot oder dem Einzelvertrag beigefügt ist.
„Kunde“: jede juristische Person oder jede natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die ihrer gewerblichen, industriellen, handwerklichen, freiberuflichen oder landwirtschaftlichen Tätigkeit zuzurechnen sind, und die beim Dienstleister eine Leistung bestellt.
„AGB“: diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung.
„Vertrag“: die Gesamtheit der in Artikel 4 aufgezählten Vertragsdokumente, die den Dienstleister und den Kunden für eine bestimmte Leistung binden.
„Angebot“: das schriftliche kommerzielle Angebot des Dienstleisters, das Gegenstand, Umfang, Arbeitsergebnisse, Zeitplan, Preis und gegebenenfalls die Servicelevel einer Leistung festlegt.
„Personenbezogene Daten“: die in Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (die „DSGVO“) definierten Daten.
„AVV“: der zwischen den Parteien nach Artikel 28 DSGVO geschlossene Auftragsverarbeitungsvertrag, wenn die Ausführung einer Leistung dazu führt, dass der Dienstleister personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet.
„Arbeitstag“: jeder Tag von Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage im europäischen Teil Frankreichs (France métropolitaine).
„Arbeitsergebnisse“: alle Elemente, die dem Kunden im Rahmen einer Leistung übergeben werden, insbesondere Quellcode, ausführbare Programme, Konfigurationen, Parametrierungsdatensätze, Entwürfe, Dokumentationen, Berichte, Vermerke und Schulungsunterlagen. Ausgaben eines KI-Modells sind nur dann Arbeitsergebnisse, wenn sie Gegenstand einer nennenswerten menschlichen Auswahl, Überarbeitung oder Anpassung waren und im Angebot als solche gekennzeichnet sind.
„KI-System“: ein System der künstlichen Intelligenz im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz, also ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt ist, das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für explizite oder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben zu erzeugen sind. Ein KI-System nutzt ein oder mehrere KI-Modelle.
„KI-Modell“: ein Modell des maschinellen Lernens, insbesondere ein Sprachmodell, das vom Dienstleister oder von einem dritten Anbieter über eine Programmierschnittstelle oder eine selbst gehostete Instanz betrieben wird, einschließlich eines KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck im Sinne von Artikel 3 Nummer 63 derselben Verordnung.
„Partei“: der Dienstleister oder der Kunde, jeweils einzeln betrachtet; „Parteien“: der Dienstleister und der Kunde gemeinsam.
„Dienstleister“: SANFYTECH, deren vollständige Angaben in Artikel 3 aufgeführt sind.
„Leistungen“: die Leistungen der Beratung, der Studien, des Audits, der auftraggeberseitigen Projektunterstützung (assistance à maîtrise d’ouvrage), der Softwareentwicklung, der Softwareherstellung, der Integration, des Hostings, der Managed Services, der Anwendungswartung durch Dritte (tierce maintenance applicative), der Beratung und Integration im Bereich künstliche Intelligenz sowie alle Nebenleistungen, die der Dienstleister für den Kunden erbringt.
„Prompt“: jede Anweisung, Vorgabe, Anfrage, Anweisungsvorlage oder jeder Beispielsatz, der einem KI-Modell vorgelegt wird, um eine Ausgabe zu erhalten.
„Abnahme“: die Gesamtheit der Prüfungen der ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit, mit denen der Kunde die Übereinstimmung der Arbeitsergebnisse mit den Spezifikationen kontrolliert.
„Reversibilität“: die Gesamtheit der Vorgänge, mit denen der Dienstleister dem Kunden oder dem von ihm benannten Dritten die Daten, Konfigurationen, Quellcodes und Dokumentationen zurückgibt, die zur Übernahme eines Dienstes bei Vertragsende erforderlich sind.
„SLA“: die bezifferten Servicelevel (Verfügbarkeit, garantierte Reaktionszeit, garantierte Wiederherstellungszeit), die der Kunde im Rahmen des Anhangs „Aufrechterhaltung des Betriebs und Servicelevel“ oder eines Vertrags über Hosting, Managed Services oder Anwendungswartung durch Dritte vereinbart hat.
„Ausgabe“: jeder Inhalt, den ein KI-Modell als Antwort auf einen Prompt erzeugt, insbesondere Text, Code, Bild, Klassifizierung, Extraktion oder Bewertung.
„Unterauftragsverarbeiter“: im Sinne von Artikel 28 Absatz 2 DSGVO jeder Auftragsverarbeiter, den der Dienstleister für die Durchführung von Verarbeitungstätigkeiten im Auftrag des Kunden hinzuzieht.
„Spezifikationen“: die im Lastenheft oder im Angebot dokumentierten funktionalen, technischen, Leistungs- und Sicherheitsanforderungen, unter Ausschluss jeder nicht schriftlich festgehaltenen Anforderung.
Artikel 2. Gegenstand und Geltungsbereich
2.1 Diese AGB regeln sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen dem Dienstleister und dem Kunden unter Ausschluss aller anderen allgemeinen Dokumente. Sie bilden die alleinige Grundlage der Vertragsverhandlungen (socle unique de la négociation commerciale) im Sinne von Artikel L441-1 des französischen Handelsgesetzbuchs (Code de commerce).
2.2 Sie gelten für alle Leistungen jeder Art, insbesondere für die drei Tätigkeitsbereiche des Dienstleisters:
- Softwareentwicklung und Softwareherstellung: Konzeption, Umsetzung, Integration und Weiterentwicklung von Geschäftsanwendungen, Informationssystemen, Websites und Onlinediensten, nach Aufwand oder zum Festpreis;
- Hosting und Managed Services: Bereitstellung, Betrieb, Überwachung, Sicherung und Aufrechterhaltung des Betriebs technischer Umgebungen, deren Produktion in Frankreich bei OVHcloud SAS, 2 rue Kellermann, 59100 Roubaix, France (RCS Lille Métropole 424 761 419) gehostet wird und deren Backup-Kopien in der Europäischen Union aufbewahrt werden, nach Maßgabe und unter den Vorbehalten von Ziffer 15.3;
- Beratung und Integration im Bereich künstliche Intelligenz: Abgrenzung von Anwendungsfällen, Konzeption von Dokumentenverarbeitungsketten, Assistenten und Agenten, Integration von KI-Modellen Dritter oder selbst gehosteter KI-Modelle sowie Begleitung bei der Beherrschung dieser Werkzeuge.
2.3 Die AGB richten sich ausschließlich an Geschäftskunden. Sie schließen jede Leistung an einen Verbraucher oder an einen Nichtgewerbetreibenden (non-professionnel) im Sinne des einleitenden Artikels (article liminaire) des französischen Verbrauchergesetzbuchs (Code de la consommation) ausdrücklich aus. Das Verbraucherrecht, insbesondere die Bestimmungen über das Widerrufsrecht und die Verbraucherschlichtung, findet keine Anwendung. Der Dienstleister hat daher keine Verbraucherschlichtungsstelle benannt; die Beilegung von Streitigkeiten richtet sich nach Artikel 24. Sieht ein Einzelvertrag des Dienstleisters ausnahmsweise ausdrücklich seine Anwendung auf einen Kunden vor, der kein Gewerbetreibender ist, insbesondere einen Verein, gelten diese AGB, soweit sie mit den zwingenden Bestimmungen des Code de la consommation vereinbar sind, und vorbehaltlich der ausdrücklichen Bestimmungen dieses Vertrags, die vorgehen.
2.4 Mit der Bestellung einer Leistung erklärt der Kunde, zu beruflichen Zwecken zu handeln und über die erforderliche Geschäftsfähigkeit und Vertretungsmacht zu verfügen, um sich zu verpflichten. Er erklärt, vor Vertragsschluss vom Dienstleister alle für seine Einwilligung maßgeblichen Informationen im Sinne von Artikel 1112-1 des französischen Zivilgesetzbuchs (Code civil) erhalten zu haben.
2.5 Vorbehalt für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge mit Kleinstgewerbetreibenden. Abweichend von Ziffer 2.3 gelten, wenn der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen im Sinne von Artikel L221-1 des Code de la consommation mit einem Kunden geschlossen wird, der höchstens fünf (5) Arbeitnehmer beschäftigt und dessen Haupttätigkeit nicht in den vertragsgegenständlichen Leistungen besteht, die Abschnitte 2, 3 und 6 des Kapitels I des Titels II des Buches II desselben Gesetzbuchs gemäß dessen Artikel L221-3. Der Dienstleister übergibt dem Kunden dann vor Vertragsschluss die Informationen nach Artikel L221-5, insbesondere die zum Widerrufsrecht, sowie ein datiertes Exemplar des Vertrags und das Muster-Widerrufsformular. Der Kunde kann den Vertrag innerhalb von vierzehn (14) Tagen ab Vertragsschluss ohne Angabe von Gründen und ohne Vertragsstrafe durch eine eindeutige Erklärung an contact@sanfytech.com widerrufen, gemäß den Artikeln L221-18 und L221-21 desselben Gesetzbuchs. Der Dienstleister erhält vor Ablauf einer Frist von sieben (7) Tagen ab Vertragsschluss keine Zahlung und keine Gegenleistung, gemäß Artikel L221-10; abweichend von Ziffer 7.2 und von den Abrechnungsmodalitäten des anwendbaren Fachanhangs wird die Anzahlung nach Ablauf dieser Frist angefordert, und verlangt der Kunde den Beginn der Arbeiten vor Ablauf der Widerrufsfrist, sind gemäß Artikel L221-25 nur die bis zur Widerrufserklärung erbrachten Leistungen zu bezahlen. Fernabsatzverträge, insbesondere solche, die durch elektronische Annahme eines Angebots geschlossen werden, fallen nicht unter Artikel L221-3.
2.6 Fachanhänge. Diese AGB bilden den gemeinsamen Allgemeinen Teil für jede Leistung, unabhängig von der gewählten Vertragsart. Sie werden je nach Vertragsart durch einen oder mehrere Fachanhänge ergänzt: den Anhang „Leistungen nach Aufwand“, den Anhang „Festpreis“, den Anhang „Aufrechterhaltung des Betriebs und Servicelevel“ und den Anhang „Künstliche Intelligenz“. Jeder Anhang gilt nur für die Vertragsart, die er regelt; er ist dem Angebot physisch beigefügt und dessen fester Bestandteil. Im Fall eines Widerspruchs gehen diese AGB dem Anhang vor, ausgenommen die Fragen, deren Regelung der Anhang ausdrücklich zum Gegenstand hat.
Diese AGB enthalten für sich genommen keine Servicelevel-Zusage, keine Verfügbarkeitsgarantie und keine Vertragsstrafe bei Verzug zugunsten des Kunden. Solche Zusagen entstehen nur aus dem Anhang „Aufrechterhaltung des Betriebs und Servicelevel“ oder aus einem von den Parteien unterzeichneten Einzelvertrag über Hosting, Managed Services oder Anwendungswartung durch Dritte, der ihren Umfang, ihre Ausschlüsse und ihre Sanktionen festlegt.
Artikel 3. Angaben zum Dienstleister
3.1 Die Leistungen werden erbracht von:
| Angabe | Wert |
|---|---|
| Firma | SANFYTECH |
| Rechtsform | société par actions simplifiée (SAS), französische vereinfachte Aktiengesellschaft |
| Grundkapital | 5.000,00 Euro |
| Sitz | 173 rue de Courcelles, 75017 Paris |
| Registereintragung | RCS de Paris Nr. 107 365 249 |
| SIREN (französische Unternehmensnummer) | 107 365 249 |
| SIRET des Sitzes | 107 365 249 00013 |
| APE-/NAF-Code | 58.29C |
| Umsatzsteuer-Identifikationsnummer | FR81107365249 |
| Datum der Eintragung | 15. Juli 2026 |
| Gesetzlicher Vertreter | Cédric SANTIAGO, Präsident (Président) |
| Website | https://www.sanfytech.com |
| E-Mail-Adresse | contact@sanfytech.com |
| Telefon | 07 59 96 14 99 (+33 7 59 96 14 99) |
| Betriebsstätte | Straßburg (Elsass) |
| Berufshaftpflichtversicherung | Hiscox SA, französische Niederlassung (49 avenue de l’Opéra, 75002 Paris, RCS Paris 833 546 989); die versicherten Tätigkeiten, die Deckungssummen und der räumliche Geltungsbereich ergeben sich aus der in Artikel 18 genannten Versicherungsbestätigung |
3.2 Der Dienstleister übt seine Tätigkeit in Frankreich aus. Das ausführliche Impressum ist unter https://www.sanfytech.com/legal/mentions-legales veröffentlicht und die Datenschutzerklärung für die Verarbeitungen, für die der Dienstleister Verantwortlicher ist, unter https://www.sanfytech.com/legal/confidentialite.
3.3 Der Dienstleister verfügt über keine Zertifizierung, Qualifizierung oder Sicherheitszulassung einer dritten Stelle oder einer Behörde. Jede gegenteilige Behauptung kann ihm nicht entgegengehalten werden.
Artikel 4. Annahme, Verbindlichkeit und Rangfolge der Vertragsdokumente
4.1 Jede Bestellung einer Leistung bewirkt die vollständige und vorbehaltlose Annahme dieser AGB. Als Bestellung gelten die Unterzeichnung eines Angebots, eines kommerziellen Vorschlags oder eines Bestellscheins oder die schriftliche Annahme eines Angebots auf elektronischem Weg nach Maßgabe von Ziffer 5.3. Verlangt der Kunde ausnahmsweise schriftlich den Beginn der Arbeiten vor Unterzeichnung des Angebots und kommt der Dienstleister dem nach, kommt der Vertrag zum Zeitpunkt dieses Beginns zu den Bedingungen des zuletzt übermittelten Angebots und dieser AGB zustande, die der Kunde als angenommen gilt; die Parteien holen die Unterzeichnung des Angebots innerhalb von dreißig (30) Tagen nach.
4.2 Die AGB werden dem Kunden vor Vertragsschluss übermittelt und sind jederzeit unter https://www.sanfytech.com/legal/cgv abrufbar. Der Kunde bestätigt, von ihnen Kenntnis genommen zu haben.
4.3 Die allgemeinen Einkaufsbedingungen des Kunden, seine Lieferantenrichtlinien und seine Ausschreibungsunterlagen sind für den Dienstleister nur verbindlich, wenn er sie ausdrücklich schriftlich angenommen hat; ein Schweigen des Dienstleisters auf ihre Übermittlung gilt nicht als Annahme. Gemäß Artikel 1119 des Code civil sind bei Abweichungen zwischen den von der einen und der anderen Partei herangezogenen allgemeinen Bedingungen die unvereinbaren Klauseln unwirksam, und die von ihnen geregelten Fragen richten sich nach allgemeinem Recht. Der Dienstleister macht den Vertragsschluss von der ausdrücklichen Annahme dieser AGB durch den Kunden abhängig, die durch den Vermerk auf dem Angebot gemäß Ziffer 5.3 dokumentiert wird, vorbehaltlich des in Ziffer 4.1 vorgesehenen Falls des vorgezogenen Beginns; jede Abweichung von diesen AGB ergibt sich aus einem von beiden Parteien unterzeichneten Dokument.
4.4 Der Dienstleister kann die AGB jederzeit ändern. Für einen bestimmten Vertrag gilt die Fassung, die am Tag der Unterzeichnung des entsprechenden Angebots in Kraft ist; der Dienstleister bewahrt ein Exemplar davon auf und übermittelt es dem Kunden auf einfache Anfrage. Bei Dauerschuldverhältnissen (contrats à exécution successive) wird eine neue Fassung für den Kunden nach Ablauf einer Frist von drei (3) Monaten nach ihrer schriftlichen Mitteilung verbindlich. Innerhalb dieser Frist kann der Kunde entweder die Änderung durch schriftliche Mitteilung ablehnen, wobei der Vertrag dann bis zu seinem Ende oder bis zum Ende des laufenden Verlängerungszeitraums zu den bisherigen allgemeinen Bedingungen fortgesetzt wird, oder den Vertrag ohne Entschädigung mit Wirkung zum Inkrafttreten der neuen Fassung kündigen. Keine Änderung der AGB kann den Preis, den Umfang der Leistungen oder die im Einzelvertrag vereinbarten Servicelevel berühren; diese können nur durch Nachtrag geändert werden. Diese Ziffer gilt entsprechend für die Fachanhänge.
4.4 bis Anwendbare Fassung. Diese AGB und die anwendbaren Fachanhänge sind unter https://www.sanfytech.com/legal/cgv veröffentlicht. Das Angebot bezeichnet für jedes dieser Dokumente seine Referenz, seine Versionsnummer und sein Datum: Diese Fassung bindet die Parteien unter Ausschluss jeder anderen. Fehlt eine solche Angabe im Angebot, ist für den Kunden die Fassung verbindlich, die am Tag der Unterzeichnung unter dieser Adresse abrufbar war. Eine Fassung, die nicht unter dieser Adresse veröffentlicht oder dem Kunden vor der Unterzeichnung übergeben wurde, ist für ihn nicht verbindlich. Der Dienstleister bewahrt von jeder veröffentlichten Fassung ein unveränderliches Exemplar mit dem Datum ihrer Veröffentlichung auf und stellt auf einfache Anfrage eine Kopie auf Papier oder auf einem dauerhaften Datenträger aus; er fügt sie dem Angebot bei, wenn der Kunde dies vor der Unterzeichnung verlangt.
4.5 Bei Widersprüchen zwischen den Vertragsdokumenten gehen diese in folgender absteigender Rangfolge vor:
- der AVV, für alle Fragen der Verarbeitung personenbezogener Daten;
- der von den Parteien unterzeichnete Einzelvertrag (Vertrag über Leistungen nach Aufwand, zum Festpreis, über Hosting, Managed Services, Anwendungswartung durch Dritte oder Beratung im Bereich künstliche Intelligenz) und seine Nachträge, vom jüngsten zum ältesten;
- die Anlagen zum Einzelvertrag, insbesondere das Lastenheft, der Sicherheitsanhang, der Anhang über die Servicelevel und der Anhang „Besondere Bedingungen für künstliche Intelligenz“, der diesen AGB für alle Fragen zu KI-Modellen, Prompts, Ausgaben und Schutzmechanismen vorgeht;
- das angenommene Angebot oder der angenommene Bestellschein;
- diese AGB;
- die in Ziffer 2.6 genannten Fachanhänge, die diesen AGB jedoch für die Fragen vorgehen, deren Regelung sie ausdrücklich zum Gegenstand haben;
- die unter https://www.sanfytech.com/legal/cgu veröffentlichten Nutzungsbedingungen, nur für die vom Dienstleister betriebenen Onlinedienste.
4.6 Die so festgelegte Rangfolge gilt für die Auflösung von Widersprüchen. Bestimmungen eines nachrangigen Dokuments, die diejenigen eines vorrangigen Dokuments ergänzen, ohne ihnen zu widersprechen, bleiben anwendbar.
Artikel 5. Angebot, Bestellung und Vertragsschluss
5.1 Jede Leistung ist Gegenstand eines schriftlichen Angebots, das Gegenstand, Umfang, erwartete Arbeitsergebnisse, Arbeitsannahmen, voraussichtlichen Zeitplan, Preis und Abrechnungsmodalitäten festlegt. Das Angebot kann auf ein Lastenheft und auf Anlagen verweisen, die seinen festen Bestandteil bilden.
5.2 Sofern nicht anders angegeben, sind Angebote ab ihrem Ausstellungsdatum dreißig (30) Kalendertage gültig. Nach Ablauf dieser Frist kann der Dienstleister seine Bedingungen überarbeiten, insbesondere um der Entwicklung seiner Kosten, seiner Auslastung oder der Preise seiner Lieferanten Rechnung zu tragen.
5.3 Der Vertrag kommt an dem Tag zustande, an dem der Dienstleister das von einem bevollmächtigten Vertreter des Kunden angenommene Angebot erhält, das mit dem Vermerk „Bon pour accord, lu et approuvé“ (Einverstanden, gelesen und genehmigt) versehen, datiert und unterzeichnet ist, oder ein gleichwertiges elektronisches Dokument mit Beweiskraft, vorbehaltlich des in Ziffer 4.1 vorgesehenen Falls des vorgezogenen Beginns. Für den laufenden Austausch bei der Vertragsdurchführung nach Vertragsschluss darf der Dienstleister die als zentraler Ansprechpartner nach Ziffer 11.1 benannte Person, deren Stellvertreter sowie jede Person als bevollmächtigt ansehen, die der Kunde ihm schriftlich benannt hat.
5.4 Die Parteien vereinbaren die Verwendung der elektronischen Signatur. Gemäß Artikel 1367 Absatz 2 des Code civil und der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 vom 23. Juli 2014 genießt nur die qualifizierte elektronische Signatur die Vermutung der Zuverlässigkeit. Eine einfache oder fortgeschrittene elektronische Signatur stellt zwischen den Parteien ein gültiges und zulässiges elektronisches Schriftstück dar; die Parteien vereinbaren untereinander, dass die vom Vertrauensdiensteanbieter erstellte Beweisakte genügt, um die Zuverlässigkeit des verwendeten Verfahrens nachzuweisen, unbeschadet des Gegenbeweises.
5.5 Die im Angebot genannten Arbeitsannahmen sind Vertragsbestandteil. Erweist sich eine von ihnen während der Ausführung als unzutreffend, insbesondere hinsichtlich der Qualität der vorhandenen Daten, der Verfügbarkeit einer Schnittstelle Dritter oder der Reaktionsfähigkeit der Ansprechpartner des Kunden, verständigen sich die Parteien darüber, Umfang, Zeitplan oder Preis durch Nachtrag anzupassen. Kommt innerhalb von dreißig (30) Tagen keine Einigung zustande, kann jede Partei den Vertrag kündigen; der Kunde bezahlt die tatsächlich erbrachten Leistungen.
5.6 Jede Anfrage des Kunden, die über den im Angebot oder im Lastenheft beschriebenen Umfang hinausgeht, ist eine Anfrage außerhalb des Leistungsumfangs. Sie ist vor jeder Ausführung Gegenstand eines Zusatzangebots oder eines Nachtrags. Die Ausführung einer Anfrage außerhalb des Leistungsumfangs ohne Nachtrag bedeutet weder einen Verzicht des Dienstleisters auf seine Vergütung noch eine Erweiterung des Umfangs für die Zukunft.
5.7 Laufzeit und Verlängerung. Sofern der Einzelvertrag nichts anderes bestimmt, enden einmalige Leistungen mit der Fertigstellung der Arbeitsergebnisse und dem Ablauf der in Artikel 5 des Anhangs „Festpreis“ vorgesehenen Gewährleistung für die ordnungsgemäße Funktion. Dauerleistungen werden für eine feste Anfangslaufzeit von zwölf (12) Monaten ab ihrem Wirksamwerden geschlossen und verlängern sich anschließend stillschweigend um jeweils zwölf (12) Monate, sofern nicht eine der Parteien mindestens drei (3) Monate vor Ablauf des laufenden Zeitraums per Einschreiben mit Rückschein kündigt. Die Verlängerung erfolgt zu den nach Artikel 6 angepassten Preisen. Der Dienstleister weist den Kunden spätestens vier (4) Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist auf diese hin.
Artikel 6. Preise und jährliche Anpassung
6.1 Die Preise lauten auf Euro und verstehen sich netto. Die Umsatzsteuer und alle sonstigen anwendbaren Steuern oder Abgaben werden zusätzlich zu dem am Tag des steuerbegründenden Ereignisses geltenden Satz in Rechnung gestellt. Jede Änderung des gesetzlichen Umsatzsteuersatzes wirkt sich ohne Weiteres auf die noch abzurechnenden Preise aus.
6.2 Die Preise verstehen sich ohne Auslagen. Zu den tatsächlichen Kosten, gegen Nachweis und oberhalb einer im Angebot vereinbarten Schwelle nach vorheriger Zustimmung des Kunden werden weiterberechnet: Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten, Softwarelizenzen Dritter, Abonnements von Cloud-Diensten, der Verbrauch von Programmierschnittstellen, insbesondere der Anbieter von KI-Modellen, Domainnamen, Zertifikate und alle sonstigen im Namen des Kunden eingegangenen Verpflichtungen.
6.3 Bei Dauerleistungen mit einer Laufzeit von mehr als zwölf (12) Monaten, insbesondere Hosting, Managed Services und Anwendungswartung durch Dritte, werden die Preise jährlich zum Jahrestag des Inkrafttretens des Vertrags nach oben wie nach unten nach folgender symmetrischer Formel angepasst:
P₁ = P₀ × (S₁ / S₀)
Dabei bezeichnet P₀ den vor der Anpassung geltenden Preis, P₁ den angepassten Preis, S₁ den letzten im Monat vor dem Anpassungsdatum veröffentlichten Wert des Syntec-Index und S₀ den letzten im Monat vor dem Datum der Vertragsunterzeichnung veröffentlichten Wert für die erste Anpassung, danach den bei der vorangegangenen Anpassung als S₁ zugrunde gelegten Wert. Der so zugrunde gelegte Zeitraum der Indexveränderung überschreitet nicht die Dauer zwischen zwei Anpassungen.
6.4 Die Anpassung wird dem Kunden mindestens dreißig (30) Tage vor ihrem Wirksamwerden unter Angabe der zugrunde gelegten Indexwerte und ihrer Quelle mitgeteilt. Sie gilt ohne Weiteres, ohne dass ein Nachtrag erforderlich ist. Wird der Syntec-Index nicht mehr veröffentlicht, vereinbaren die Parteien nach Treu und Glauben einen Ersatzindex, der die Kostenentwicklung im Bereich IT-Beratung und IT-Engineering abbildet; kommt innerhalb von sechzig (60) Tagen keine Einigung zustande, wird der Ersatzindex vom Präsidenten des zuständigen Gerichts bestimmt, der auf Antrag der zuerst handelnden Partei im beschleunigten Verfahren in der Hauptsache (procédure accélérée au fond) angerufen wird.
6.5 Unabhängig von der Indexanpassung kann der Dienstleister dem Kunden jede Preiserhöhung eines vorgelagerten Lieferanten, dessen Leistung unverändert weiterberechnet wird, insbesondere bei Hosting-Preisen und Preisen für den Verbrauch von KI-Modellen, zum Selbstkostenpreis und gegen Nachweis weitergeben. Diese Weitergabe wird mindestens dreißig (30) Tage im Voraus mitgeteilt; übersteigt sie zehn Prozent (10 %) der Jahresvergütung, kann der Kunde den betreffenden Vertrag ohne Entschädigung durch Mitteilung innerhalb von dreißig (30) Tagen nach der Ankündigung kündigen.
6.6 Preisliste der Einheitspreise und Preisnachlässe. Die Preise ergeben sich aus der am Datum des Angebots geltenden Preisliste der Einheitspreise des Dienstleisters, die insbesondere die Tagessätze je Einsatzprofil, die Stundensätze für nicht pauschal abgedeckte Leistungen, die periodischen Vergütungen für Hosting und Managed Services und die Wartungspauschalen umfasst. Gemäß Artikel L441-1 des Code de commerce wird diese Preisliste jedem gewerblichen Nachfrager von Dienstleistungen übermittelt, der sie unter contact@sanfytech.com anfordert. Der Dienstleister gewährt keine allgemeinen Preisnachlässe; etwaige Rabatte, Rückvergütungen und Sonderkonditionen werden im Einzelfall ausgehandelt, mit Volumen, Bindungsdauer oder Wiederkehr begründet und im Angebot angegeben.
Artikel 7. Elektronische Rechnungsstellung, Zahlung und Zahlungsverzug
7.1 Elektronische Rechnungsstellung. Der Dienstleister stellt seine Rechnungen in elektronischer Form nach Maßgabe und nach dem Zeitplan der Artikel 289 bis ff. des französischen Steuergesetzbuchs (Code général des impôts) aus, gegebenenfalls über eine nach diesen Vorschriften zugelassene Plattform für elektronische Rechnungen (plateforme de dématérialisation). Der Kunde, der umsatzsteuerpflichtig und in Frankreich niedergelassen ist, ist seit dem 1. September 2026 verpflichtet, den Empfang von Rechnungen in elektronischer Form zu akzeptieren; er kann die Zahlung daher nicht von der Übergabe einer Rechnung in anderer Form abhängig machen. Bis zum Inkrafttreten der für ihn geltenden Ausstellungspflicht kann der Dienstleister seine Rechnungen in jedem elektronischen Format ausstellen, das ihre Verarbeitung durch den Kunden ermöglicht. Der Kunde teilt dem Dienstleister ab Vertragsschluss die elektronische Rechnungsadresse, die Kennung seiner Plattform und gegebenenfalls die internen Referenzen (Bestellnummer, Abteilungscode, Verpflichtungscode) mit, ohne die die Rechnung nicht bearbeitet werden könnte, und informiert den Dienstleister mindestens dreißig (30) Tage im Voraus über jeden Plattformwechsel. Fehlen diese Angaben oder werden sie nicht aktualisiert, wird die Zahlungsfrist dadurch nicht gehemmt.
7.2 Zahlungsplan. Sofern das Angebot nichts anderes bestimmt, werden die Leistungen nach den Modalitäten ihrer Vertragsart abgerechnet, die im anwendbaren Fachanhang festgelegt sind. Ist dem Vertrag kein Fachanhang beigefügt, werden die Leistungen monatlich nachträglich abgerechnet.
7.3 Zahlungsfrist. Rechnungen sind innerhalb von dreißig (30) Tagen ab ihrem Ausstellungsdatum per Banküberweisung zahlbar. Die Parteien können durch ausdrückliche Bestimmung im Angebot eine andere Frist vereinbaren, die jedoch die zwingenden Höchstgrenzen von Artikel L441-10 des Code de commerce nicht überschreiten darf, nämlich sechzig (60) Tage ab dem Ausstellungsdatum der Rechnung oder, bei ausdrücklich vereinbarter Abweichung, fünfundvierzig (45) Tage zum Monatsende ab demselben Datum. Für vorzeitige Zahlung wird kein Skonto gewährt.
7.4 Zahlungsverzug. Jede nicht fristgerechte Zahlung zieht ohne Weiteres und ohne dass eine vorherige Inverzugsetzung (mise en demeure) erforderlich ist, Folgendes nach sich:
- die Fälligkeit von Verzugszinsen (pénalités de retard), berechnet auf den Bruttobetrag der unbezahlten Rechnung, zu dem von der Europäischen Zentralbank für ihre jüngste Refinanzierungsoperation angewandten Zinssatz zuzüglich zehn (10) Prozentpunkten, wobei dieser Satz nicht unter dem Dreifachen des gesetzlichen Zinssatzes liegen darf, gemäß Artikel L441-10 II des Code de commerce; diese Verzugszinsen laufen ab dem Tag nach dem Fälligkeitsdatum bis zur vollständigen Zahlung;
- die Zahlung einer Pauschale für Beitreibungskosten von vierzig (40) Euro je unbezahlter Rechnung in Anwendung der Artikel L441-10 II und D441-5 des Code de commerce; übersteigen die tatsächlich entstandenen Beitreibungskosten diese Pauschale, kann der Dienstleister gegen Nachweis eine zusätzliche Entschädigung verlangen;
- die Kapitalisierung der Zinsen, die für ein ganzes Jahr geschuldet und fällig sind, nach Maßgabe von Artikel 1343-2 des Code civil.
Diese Bedingungen zu Verzugszinsen und diese Pauschale werden auf jeder vom Dienstleister ausgestellten Rechnung wiedergegeben.
7.5 Aussetzung und Fälligstellung. Erfolgt innerhalb von fünfzehn (15) Tagen nach einer erfolglos gebliebenen Inverzugsetzung per Einschreiben mit Rückschein keine Zahlung, kann der Dienstleister die laufenden Leistungen ganz oder teilweise aussetzen, ohne dass dem Kunden eine Entschädigung zusteht und unbeschadet seines Kündigungsrechts. Die aus dem betreffenden Vertrag fälligen und unbezahlten Beträge werden dann sofort zahlbar. Dasselbe gilt für die fälligen Beträge aus den anderen zwischen den Parteien laufenden Verträgen, wenn der Zahlungsverzug zwei (2) aufeinanderfolgende Fälligkeiten oder einen Betrag von mehr als zwanzig Prozent (20 %) des jährlichen Nettobetrags aller dieser Verträge betrifft. Beträge für noch nicht erbrachte Leistungen sind von dieser Fälligstellung (déchéance du terme) nicht betroffen. Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten vorbehaltlich von Artikel L622-13 des Code de commerce und der darauf verweisenden Vorschriften: Die Eröffnung eines Sanierungsverfahrens (procédure de sauvegarde), eines gerichtlichen Sanierungsverfahrens (redressement judiciaire) oder eines gerichtlichen Liquidationsverfahrens (liquidation judiciaire) gegen den Kunden berechtigt weder zur Aussetzung der Leistungen noch zur Fälligstellung noch zur Leistungsverweigerung allein wegen der Nichtzahlung von Fälligkeiten vor dem Eröffnungsbeschluss; die nach diesem Beschluss ordnungsgemäß entstandenen Forderungen sind bei Fälligkeit zu begleichen.
7.6 Aufrechnung und Eigentumsvorbehalt. Der Kunde kann gegenüber dem Dienstleister nicht mit einer Forderung aufrechnen, die nicht unbestritten, beziffert und fällig (certaine, liquide et exigible) ist. Er kann dagegen mit jeder unbestrittenen, bezifferten und fälligen Forderung gegen den Dienstleister aufrechnen, insbesondere mit einer nach Artikel 6 des Anhangs „Aufrechterhaltung des Betriebs und Servicelevel“ ausgestellten Gutschrift, einem nach Ziffer 4.5 des Anhangs „Festpreis“ entstandenen Erstattungsanspruch oder einem vom Dienstleister schriftlich anerkannten Betrag, sofern er diesen vor der betreffenden Fälligkeit schriftlich davon unterrichtet. Die an den Arbeitsergebnissen eingeräumten oder übertragenen Rechte unterliegen weiterhin den Bedingungen von Artikel 12.
Artikel 8. Ausführungsfristen
8.1 Die im Angebot genannten Fristen sind bei Leistungen nach Aufwand, Beratungs- und Unterstützungsleistungen unverbindlich und bei Festpreisleistungen, deren Lastenheft einen Liefertermin festlegt, verbindlich.
8.2 Jeder Verzug des Kunden bei der Bereitstellung der für die Ausführung erforderlichen Informationen, Inhalte, Daten, Zugänge, Umgebungen, Berechtigungen, Freigaben oder Entscheidungen führt ohne Weiteres und ohne Formalitäten zu einer Verschiebung der Meilensteine und des Liefertermins um die Dauer des festgestellten Verzugs zuzüglich der Umplanungszeit, die für den erneuten Einsatz der Bearbeiter tatsächlich erforderlich ist, die der Dienstleister nachweist und die fünfzehn (15) Arbeitstage nicht überschreiten darf, jeweils ohne Entschädigung zugunsten des Kunden. Übersteigt der Verzug dreißig (30) Tage, kann der Dienstleister außerdem die von ihm nachgewiesenen Stillstands- und Umplanungskosten in Rechnung stellen.
8.3 Gegen den Dienstleister kann keine Vertragsstrafe bei Verzug (pénalité de retard) geltend gemacht werden, wenn keine ausdrückliche Bestimmung im Einzelvertrag vorliegt und keine vorherige Inverzugsetzung per Einschreiben mit Rückschein erfolgt ist, die fünfzehn (15) Tage lang erfolglos geblieben ist. Sind sie vorgesehen, haben die Vertragsstrafen bei Verzug den Charakter eines pauschalierten Schadensersatzes im Sinne von Artikel 1231-5 des Code civil, schließen jede andere Entschädigung für denselben Sachverhalt aus und werden auf die Haftungsobergrenze von Artikel 17 angerechnet.
8.4 Die Fristen sind während einer berechtigten Aussetzung der Leistungen, eines Falls höherer Gewalt oder eines nach Artikel 19 eingeleiteten Neuverhandlungsverfahrens gehemmt.
Artikel 9. Pflichten des Dienstleisters
9.1 Art der Verpflichtungen. Die Art der Verpflichtung des Dienstleisters bestimmt sich nach der Vertragsart der Leistung. Sie ist für jede Vertragsart in Artikel 2 des anwendbaren Fachanhangs festgelegt: Bemühenspflicht (obligation de moyens) für nach Zeitaufwand erbrachte Leistungen (Anhang „Leistungen nach Aufwand“), auf die Spezifikationen beschränkte Erfolgspflicht (obligation de résultat) für Festpreisleistungen (Anhang „Festpreis“), verschärfte Bemühenspflicht (obligation de moyens renforcée) für Hosting, Managed Services und Aufrechterhaltung des Betriebs mit SLA (Anhang „Aufrechterhaltung des Betriebs und Servicelevel“). Ist dem Vertrag kein Fachanhang beigefügt, schuldet der Dienstleister eine Bemühenspflicht im Sinne von Artikel 1231-1 des Code civil.
9.2 Ausführung. Der Dienstleister erbringt die Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik mit der Sorgfalt eines umsichtigen Fachmanns. Er setzt für ihre Ausführung Bearbeiter mit den erforderlichen Kompetenzen ein und bleibt für deren Arbeit verantwortlich.
9.3 Warnung. Der Dienstleister informiert den Kunden spätestens am Arbeitstag nach der Feststellung schriftlich über jedes Ereignis, jede technische Schwierigkeit, jede externe Abhängigkeit oder jede Unzulänglichkeit der bereitgestellten Elemente, die die Einhaltung des Umfangs, des Zeitplans oder des Preises gefährden kann, und schlägt ihm mögliche Korrekturmaßnahmen vor.
9.4 Vertraulichkeit und Sicherheit. Der Dienstleister beachtet die Vertraulichkeitspflichten nach Artikel 13, die Pflichten zu personenbezogenen Daten nach Artikel 14 und die Sicherheitsmaßnahmen nach Artikel 15.
9.5 Grenzen. Der Dienstleister übernimmt keine Erfolgspflicht hinsichtlich der Suchmaschinenplatzierung einer Website, des kommerziellen Erfolgs einer Anwendung, der Vollständigkeit einer Beobachtung der Rechtsentwicklung, des Fortbestands einer von einem Dritten betriebenen Programmierschnittstelle oder der Richtigkeit der Ausgaben eines KI-Modells, die unter den Anhang „Künstliche Intelligenz“ fallen.
Artikel 10. Beratungs- und Warnpflicht
10.1 Umfang. Den Dienstleister trifft gegenüber dem Kunden eine Beratungs-, Informations- und Warnpflicht (devoir de conseil et de mise en garde), auch wenn dieser über eigene IT-Kompetenzen verfügt. Diese Pflicht besteht in den Grenzen des Leistungsumfangs, wie er sich aus dem Angebot und dem Lastenheft ergibt. Sie erstreckt sich nicht auf die strategischen, funktionalen, fachlichen, budgetären, rechtlichen, steuerlichen oder organisatorischen Entscheidungen des Kunden, die in seiner alleinigen Verantwortung liegen.
10.2 Inhalt. Im Rahmen dieser Pflicht weist der Dienstleister den Kunden auf die erkannten technischen Risiken, die vorhersehbaren Folgen einer Architektur- oder Technologieentscheidung, die besonderen Pflichten aus den Lizenzen von Drittkomponenten, die bekannten Grenzen der eingesetzten KI-Modelle und die Sicherheitsvoraussetzungen hin, von denen die ordnungsgemäße Funktion der Arbeitsergebnisse abhängt.
10.3 Mitwirkung des Kunden. Die Wirksamkeit der Beratungspflicht setzt voraus, dass der Kunde vollständige, wahrheitsgemäße und aktuelle Informationen über seinen Bedarf, seinen technischen und organisatorischen Bestand, seine regulatorischen und branchenspezifischen Vorgaben, seine Mengengerüste und die erwarteten Leistungswerte liefert. Der Dienstleister haftet nicht für einen Beratungsmangel, der auf unvollständigen, verspäteten oder fehlerhaften Informationen des Kunden beruht.
10.4 Grenzen. Der Dienstleister tritt bei Zweckmäßigkeitsentscheidungen nicht an die Stelle des Kunden und übernimmt ohne ausdrücklichen Auftrag nicht die Rolle einer ständigen auftraggeberseitigen Projektunterstützung. Seine Empfehlungen sind fachliche Stellungnahmen, deren Umsetzung im Ermessen des Kunden bleibt, der die Folgen trägt. Setzt sich der ordnungsgemäß informierte Kunde über eine schriftliche Warnung des Dienstleisters hinweg, haftet dieser nicht für die konkret angezeigten Folgen, sofern er seine Warnung schriftlich wiederholt hat und, wenn die Weisung offensichtlich rechtswidrig ist oder die Sicherheit der Systeme oder der Daten ernsthaft gefährden kann, ihre Ausführung nach Maßgabe von Ziffer 20.1 abgelehnt hat.
10.5 Form und Beweis. Empfehlungen im Rahmen der Beratungspflicht werden schriftlich festgehalten und dem Kunden übermittelt. Die Parteien vereinbaren, dass zwischen ihnen das zeitgleiche Schriftstück den Inhalt und das Datum der Empfehlung beweist, unbeschadet der Freiheit der Beweisführung und der Informationspflicht nach Artikel 1112-1 des Code civil.
Artikel 11. Pflichten des Kunden
11.1 Der Kunde verpflichtet sich,
- einen zentralen Ansprechpartner zu benennen, der befugt ist, operative Entscheidungen zu treffen und den Kunden bei fachlichen Abwägungen zu binden, sowie einen Stellvertreter;
- innerhalb der vereinbarten Fristen alle für die Ausführung erforderlichen Informationen, Inhalte, Dokumente, Datensätze, technischen Umgebungen, Konten und Berechtigungen bereitzustellen und diese Zugänge während der gesamten Vertragslaufzeit aufrechtzuerhalten;
- die angeforderten Freigaben innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen zu erteilen; erfolgt innerhalb dieser Frist keine begründete schriftliche Antwort, richtet der Dienstleister eine schriftliche Erinnerung an ihn, und bleibt diese fünf (5) Arbeitstage unbeantwortet, gilt die Freigabe als erteilt und die Leistung wird auf der Grundlage des vorgelegten Elements fortgesetzt;
- die Arbeitsergebnisse zu testen und jeden Fehler nach Maßgabe des anwendbaren Fachanhangs schriftlich zu melden;
- den Preis zu den vereinbarten Fälligkeiten zu bezahlen.
11.2 Gewähr für bereitgestellte Elemente. Der Kunde gewährleistet, dass er alle erforderlichen Rechte an den Inhalten, Daten, Marken, Kennzeichen, Bildern, Schriftarten, Datenbanken und Codes innehat, die er dem Dienstleister übermittelt oder deren Integration er von ihm verlangt. Er stellt den Dienstleister von allen Ansprüchen, Klagen oder Verurteilungen Dritter frei, die auf diese Elemente gestützt werden, und trägt die entsprechenden Verteidigungskosten.
Die gegenseitigen Freistellungen der Parteien gegen Ansprüche Dritter wegen Rechten des geistigen Eigentums (die des Kunden nach dieser Ziffer, die des Dienstleisters nach den Ziffern 12.6 und 12.9) folgen einem einheitlichen Verfahren: Die in Anspruch genommene Partei unterrichtet die andere unverzüglich, überlässt ihr die Führung der Verteidigung und schließt ohne deren schriftliche Zustimmung keinen Vergleich. Sie unterliegen nicht der Obergrenze von Ziffer 17.2 und richten sich weiterhin nach dem allgemeinen Schadensersatzrecht.
11.3 Rechtmäßigkeit der Nutzung. Der Kunde ist allein verantwortlich für die Rechtmäßigkeit der von ihm verfolgten Zwecke, die Konformität seiner Datenverarbeitungen, die Einstufung seiner Anwendungsfälle der künstlichen Intelligenz nach der Verordnung (EU) 2024/1689 sowie die Einhaltung der für ihn geltenden branchenspezifischen Vorschriften.
11.4 Sicherheit auf Seiten des Kunden. Der Kunde gewährleistet die Sicherheit seiner eigenen Arbeitsplätze, Netzwerke und Konten. Er wahrt die Vertraulichkeit der ihm übergebenen Zugangsdaten, gibt sie nicht weiter, meldet unverzüglich jede vermutete Kompromittierung und befolgt die schriftlichen Sicherheitsempfehlungen des Dienstleisters. Er bewahrt in alleiniger Verantwortung eine Kopie der Daten und Inhalte auf, die er dem Dienstleister übermittelt, solange diese nicht von einem Hostingvertrag mit einer Backup-Verpflichtung erfasst sind.
11.5 Pflichtverletzung. Verletzt der Kunde eine der Pflichten aus diesem Artikel, ist der Dienstleister von den daraus entstehenden Folgen befreit, ist eine Verschiebung der Fristen nach Maßgabe von Artikel 8 zulässig und besteht, wenn die Verletzung nach einer dreißigtägigen (30) erfolglosen Inverzugsetzung fortdauert, ein Kündigungsrecht nach Maßgabe von Artikel 20.
Artikel 12. Geistiges Eigentum
12.1 Individuelle Entwicklungen. Der Dienstleister überträgt dem Kunden ausschließlich die urheberrechtlichen Verwertungsrechte (droits patrimoniaux d’auteur) an den Entwicklungen, die eigens für ihn erstellt und im Angebot oder in dessen Anhang zum Leistungsumfang bezeichnet sind. Gesondert übertragen werden die Rechte der Vervielfältigung, der öffentlichen Wiedergabe, der Bearbeitung, der Übersetzung, der Verbreitung und der abgeleiteten Verwertung. Die Übertragung erfolgt weltweit und für die gesetzliche Schutzdauer zum Zweck der Nutzung der Arbeitsergebnisse im Rahmen der Tätigkeit des Kunden, einschließlich ihrer Wartung und Weiterentwicklung durch beliebige Dritte. Sie wird mit vollständiger Zahlung des entsprechenden Preises wirksam; bis dahin verfügt der Kunde über eine Lizenz zur internen Nutzung, die dreißig (30) Tage nach einer erfolglos gebliebenen Inverzugsetzung widerruflich ist.
12.2 Vorbestehende und wiederverwendbare Bausteine des Dienstleisters. An den Komponenten, Bibliotheken, Vorlagen und dem Know-how, die der Dienstleister vor dem Vertrag oder unabhängig davon entwickelt hat und in die Arbeitsergebnisse einbaut, räumt er dem Kunden eine nicht ausschließliche, unbefristete, unwiderrufliche, weltweite Nutzungslizenz ein, die zusammen mit der Tätigkeit übertragbar ist, der die Arbeitsergebnisse zugeordnet sind, und die es erlaubt, die Arbeitsergebnisse zu nutzen, zu verwerten, weiterzuentwickeln und durch beliebige Dritte seiner Wahl warten zu lassen. Der Dienstleister behält das Recht, diese Bausteine für andere Kunden wiederzuverwenden.
12.3 Urheberpersönlichkeitsrechte. Die Urheberpersönlichkeitsrechte (droits moraux) der Urheber, insbesondere das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft und das Recht auf Achtung des Werks, sind unübertragbar und bleiben gemäß Artikel L121-1 des französischen Gesetzbuchs über das geistige Eigentum (Code de la propriété intellectuelle) vorbehalten. Bei Software werden diese Rechte in den Grenzen von Artikel L121-7 desselben Gesetzbuchs ausgeübt.
12.4 Drittkomponenten und freie Software. Die Arbeitsergebnisse können Bibliotheken, Frameworks, Softwarekomponenten, Schriftarten oder kreative Ressourcen enthalten, die Dritten gehören, insbesondere Komponenten unter freier Lizenz. Diese Komponenten bleiben Eigentum ihrer Urheber und unterliegen weiterhin ihren eigenen Lizenzen; die Übertragung nach Ziffer 12.1 erstreckt sich nicht auf sie. Der Dienstleister übergibt dem Kunden bei der Abnahme und auf Anfrage die Liste der Drittkomponenten und ihrer Lizenzen. Er informiert ihn über die Einbindung von Komponenten unter Copyleft-Lizenzen, insbesondere GNU GPL, AGPL, LGPL, MPL und EUPL, und über die Pflichten, die diese Lizenzen ihm bei einer Weiterverbreitung oder öffentlichen Bereitstellung auferlegen können. Der Kunde bleibt allein für die Einhaltung dieser Pflichten im Rahmen seiner Nutzung verantwortlich.
12.5 Übergabe der Quellen. Der Dienstleister übergibt dem Kunden den Quellcode der individuellen Arbeitsergebnisse, die Build- und Deployment-Skripte und die technische Betriebsdokumentation durch Ablage auf einer vom Kunden bestimmten Code-Plattform oder als Archiv mit Zeitstempel. Diese Übergabe erfolgt bei jedem Meilenstein, am Ende jedes Abrechnungszeitraums und jederzeit auf Anfrage des Kunden; sie ist fester Bestandteil der Arbeitsergebnisse.
Wird die Lizenz zur internen Nutzung nach Maßgabe von Ziffer 12.1 widerrufen, stellt der Kunde jede Nutzung der Arbeitsergebnisse ein und vernichtet innerhalb von dreißig (30) Tagen die nach dieser Ziffer übergebenen Kopien des Quellcodes und der technischen Dokumentation, mit Ausnahme der in seinen Backup-Systemen bis zum Ablauf ihres Aufbewahrungszyklus vorgehaltenen Kopien und der Kopien, die im Streitfall zu Beweiszwecken erforderlich sind. Diese Bestimmung lässt die in Ziffer 12.7 vorbehaltenen Befugnisse unberührt.
12.6 Rechtsmängelgewährleistung. Der Dienstleister gewährleistet (garantie d’éviction), dass die von ihm entwickelten individuellen Arbeitsergebnisse nach seiner Kenntnis keine Rechte Dritter verletzen. Macht ein Dritter Ansprüche geltend, unterrichtet der Kunde den Dienstleister unverzüglich und überlässt ihm die Führung der Verteidigung. Der Dienstleister kann nach seiner Wahl das Recht zur weiteren Nutzung erwirken, das streitige Element ersetzen oder ändern oder, wenn keine dieser Lösungen vernünftigerweise durchführbar ist, das Element gegen Erstattung des entsprechenden Preises abzüglich einer linearen Abschreibung über drei (3) Jahre zurücknehmen. Diese Gewährleistung greift nicht, wenn der Anspruch auf einem vom Kunden gelieferten oder vorgegebenen Element, auf einer ohne Zustimmung des Dienstleisters vorgenommenen Änderung oder auf einer vertragswidrigen Nutzung beruht. Die Einschränkung „nach seiner Kenntnis“ ist unwirksam, wenn die Rechtsverletzung auf einem eigenen Handeln des Dienstleisters beruht. Diese Gewährleistung unterliegt nicht der Obergrenze von Artikel 17.
12.7 Rechte des berechtigten Nutzers. Die Befugnisse, die die Artikel L122-6 und L122-6-1 des Code de la propriété intellectuelle dem berechtigten Nutzer einer Software zuerkennen, insbesondere die Fehlerberichtigung und die Interoperabilität, bleiben vorbehalten.
12.8 Referenznennung. Der Dienstleister darf den Namen des Kunden und die allgemeine Art der Leistung als Referenz auf seiner Website und in seinen Präsentationsunterlagen nennen, unter Ausschluss jeder vertraulichen Information. Die Verwendung des Logos oder eines anderen Kennzeichens des Kunden bedarf dessen vorheriger schriftlicher Zustimmung. Abweichend von Ziffer 13.1 ist das Bestehen der Vertragsbeziehung allein für die Zwecke dieser Nennung nicht von der Vertraulichkeitspflicht erfasst. Der Kunde kann jederzeit die Entfernung dieser Referenz verlangen, die innerhalb von dreißig (30) Tagen erfolgt.
12.9 Gewähr für die Rechteinhaberschaft. Der Dienstleister gewährleistet, dass er von seinen Geschäftsleitern, Gesellschaftern, Arbeitnehmern, Praktikanten und Subunternehmern alle urheberrechtlichen Verwertungsrechte erworben hat, die für die Übertragung nach Ziffer 12.1 erforderlich sind. Er sorgt in eigener Verantwortung für den Abschluss der erforderlichen Übertragungs- oder Rechteeinräumungsvereinbarungen mit jeder natürlichen Person, die an der Erstellung der Arbeitsergebnisse mitgewirkt hat. Er stellt den Kunden von allen insoweit erhobenen Ansprüchen frei und trägt die entsprechenden Verteidigungskosten nach Maßgabe und in den Grenzen von Ziffer 12.6.
12.10 Datenbanken. Enthalten die Arbeitsergebnisse eine Datenbank, erstreckt sich die Übertragung nach Ziffer 12.1 zu denselben Bedingungen und unter derselben Bedingung der vollständigen Zahlung auf die in den Artikeln L341-1 und L342-1 des Code de la propriété intellectuelle vorgesehenen Rechte des Datenbankherstellers. Der Kunde ist und bleibt Hersteller der Datenbanken, die aus den von ihm gelieferten oder durch seine Nutzung erzeugten Daten aufgebaut werden; der Dienstleister beansprucht daran keine Rechte und unterlässt jede Entnahme oder Weiterverwendung außerhalb der Vertragsdurchführung.
Artikel 13. Vertraulichkeit und Geschäftsgeheimnisse
13.1 Jede Partei verpflichtet sich, die von der anderen Partei übermittelten Informationen kommerzieller, technischer, finanzieller, strategischer oder organisatorischer Art, unabhängig von ihrem Träger, sowie das Bestehen und den Inhalt der vorvertraglichen Gespräche streng vertraulich zu behandeln. Jede Partei beschränkt den Zugang zu diesen Informationen auf diejenigen Mitglieder ihres Personals und diejenigen Subunternehmer, die sie benötigen, und unterwirft sie einer gleichwertigen Pflicht.
13.2 Diese Pflicht gilt während der gesamten Vertragslaufzeit und fünf (5) Jahre nach seiner Beendigung, gleich aus welchem Grund. Sie lässt den Schutz von Geschäftsgeheimnissen nach den Artikeln L151-1 ff. des Code de commerce unberührt, der ohne zeitliche Begrenzung anwendbar bleibt, solange die Voraussetzungen von Artikel L151-1 erfüllt sind.
13.3 Von der Vertraulichkeitspflicht ausgenommen sind Informationen,
- die ohne Pflichtverletzung der empfangenden Partei öffentlich bekannt geworden sind;
- die der empfangenden Partei vor ihrer Übermittlung bereits rechtmäßig bekannt waren, wofür diese die Beweislast trägt;
- die von der empfangenden Partei ohne Nutzung der vertraulichen Information unabhängig entwickelt wurden;
- die rechtmäßig von einem Dritten erhalten wurden, der keiner Vertraulichkeitspflicht unterliegt;
- deren Offenlegung durch eine Rechts- oder Verwaltungsvorschrift oder durch eine Entscheidung einer zuständigen Verwaltungsbehörde oder eines zuständigen Gerichts verlangt wird, wobei die zur Offenlegung verpflichtete Partei die andere vorab unterrichtet, soweit das Gesetz dies erlaubt, und die Offenlegung auf das unbedingt Notwendige beschränkt.
13.4 Bei Vertragsende und auf schriftliche Anfrage der offenlegenden Partei gibt jede Partei die in ihrem Besitz befindlichen vertraulichen Informationen zurück oder vernichtet sie, mit Ausnahme der Kopien, die aufgrund einer gesetzlichen Aufbewahrungspflicht, in Backup-Systemen bis zum Ablauf ihres Aufbewahrungszyklus oder im Streitfall zu Beweiszwecken aufbewahrt werden. Die so aufbewahrten Informationen unterliegen weiterhin diesem Artikel.
13.5 Wenn die Art des Austauschs es rechtfertigt, insbesondere in der vorvertraglichen Phase oder bei Audits, schließen die Parteien eine eigenständige Vertraulichkeitsvereinbarung, deren Bestimmungen diejenigen dieses Artikels ergänzen, ohne ihnen zu widersprechen.
Artikel 14. Personenbezogene Daten
14.1 Einordnung der Rollen. Der Dienstleister handelt als Auftragsverarbeiter im Sinne von Artikel 28 DSGVO bei den Verarbeitungen, die er im Rahmen der Leistungen im Auftrag des Kunden durchführt. Er handelt als Verantwortlicher bei seinen eigenen Verwaltungsverarbeitungen, insbesondere der Verwaltung der Kundenbeziehung, der Akquise, der Rechnungsstellung, dem Support und der Sicherheit seines Informationssystems, sowie bei der technischen und sicherheitsbezogenen Protokollierung der von ihm verwalteten Systeme; diese Verarbeitungen sind in der unter https://www.sanfytech.com/legal/confidentialite veröffentlichten Datenschutzerklärung beschrieben. Der Kunde erwähnt sie in seiner eigenen Information der betroffenen Personen auf der Grundlage des Textes, den ihm der Dienstleister übergibt. Die Reichweitenmessung, die der Dienstleister gegebenenfalls auf den Diensten des Kunden einrichtet, gehört nicht zu diesen eigenen Verarbeitungen: Er betreibt sie als Auftragsverarbeiter, auf dokumentierte Weisung und ausschließlich im Auftrag des Kunden, der Verantwortlicher bleibt und sowohl über den Zweck als auch über die Konfiguration bestimmt. Der Dienstleister stellt ihm eine Konfiguration zur Verfügung, die die Voraussetzungen der für die Reichweitenmessung zugelassenen Ausnahme von der Einwilligungspflicht erfüllt, und teilt ihm die Einzelheiten schriftlich mit. Die Daten der verschiedenen Websites werden nicht miteinander abgeglichen, und jeder Websitebetreiber hat nur Zugang zu den Statistiken seines eigenen Dienstes; die Modalitäten ergeben sich aus dem AVV. Sollte der Dienstleister die Zwecke und Mittel einer ihm übertragenen Verarbeitung bestimmen, würde er insoweit als Verantwortlicher im Sinne von Artikel 28 Absatz 10 DSGVO gelten.
14.2 Auftragsverarbeitungsvertrag. Führt die Ausführung einer Leistung dazu, dass der Dienstleister personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, richtet sich ihr Verhältnis nach dem AVV, der Artikel 28 Absatz 3 DSGVO entspricht. Der AVV wird vom Dienstleister unter https://www.sanfytech.com/legal/dpa veröffentlicht und durch Verweisung in das Angebot oder den Einzelvertrag, das bzw. der seine Fassung bezeichnet, einbezogen; er wird nicht beigefügt. Artikel 28 Absatz 3 verlangt einen schriftlichen und verbindlichen Rechtsakt, nicht ein physisch übergebenes Dokument oder eine gesonderte Unterschrift. Der AVV geht diesen AGB für alle Fragen der Verarbeitung personenbezogener Daten vor. Er legt Gegenstand, Dauer, Art und Zwecke der Verarbeitung, die Kategorien von Daten und betroffenen Personen, die dokumentierten Weisungen des Kunden, die technischen und organisatorischen Maßnahmen, die Liste der Unterauftragsverarbeiter, die Modalitäten der Unterstützung und den Verbleib der Daten bei Vertragsende fest.
Der AVV tritt mit dem Wirksamwerden des Angebots oder des Einzelvertrags, der ihn einbezieht, ohne Formalitäten oder gesonderte Unterschrift in Kraft. Die Parteien bindet die Fassung, die dieser Rechtsakt mit Nummer und Datum bezeichnet; fehlt eine solche Bezeichnung, die Fassung, die am Tag seiner Annahme unter https://www.sanfytech.com/legal/dpa veröffentlicht war. Die Veröffentlichung einer späteren Fassung hat keine Auswirkung auf laufende Verträge. Solange kein Rechtsakt, der den AVV einbezieht, in Kraft ist, verarbeitet der Dienstleister keine personenbezogenen Daten im Auftrag des Kunden, und der Kunde übermittelt ihm keine; die daraus folgende Verschiebung fällt unter Ziffer 8.2.
Die Angaben, die Artikel 28 Absatz 3 DSGVO zu bestimmen vorschreibt (Gegenstand, Dauer, Art, Zwecke, Kategorien von Daten und betroffenen Personen), sind in Ziffer 5.1 des AVV für sämtliche Leistungen des Dienstleisters festgelegt. Das Angebot oder der Einzelvertrag gibt an, was für den betreffenden Auftrag davon abweicht oder es ergänzt.
14.3 Weisungen. Der Dienstleister verarbeitet personenbezogene Daten nur auf dokumentierte Weisung des Kunden. Er informiert den Kunden gemäß Artikel 28 Absatz 3 Unterabsatz 2, wenn er der Auffassung ist, dass eine Weisung gegen die DSGVO oder gegen andere Datenschutzbestimmungen verstößt.
14.4 Sicherheit und Vertraulichkeit. Der Dienstleister trifft die geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen im Sinne von Artikel 32 DSGVO, die in Artikel 15 beschrieben und im Sicherheitsanhang des AVV näher ausgeführt sind. Die zur Verarbeitung der Daten befugten Personen unterliegen einer Vertraulichkeitspflicht im Sinne von Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe b.
14.5 Unterauftragsverarbeiter. Der Dienstleister ist berechtigt, Unterauftragsverarbeiter nach Maßgabe von Artikel 28 Absatz 2 DSGVO hinzuzuziehen. Die geltende Liste ist in einem Anhang des AVV enthalten. Jede Hinzuziehung oder jeder Austausch eines Unterauftragsverarbeiters wird dem Kunden mindestens zehn (10) Tage vor ihrer Umsetzung schriftlich mitgeteilt, unter Angabe der Identität des Unterauftragsverarbeiters, der übertragenen Tätigkeit, der betroffenen Datenkategorien, des Verarbeitungslandes und der anwendbaren Garantie für die Übermittlung. Der Kunde kann innerhalb dieser Frist einen begründeten, auf Erwägungen des Datenschutzes gestützten Einspruch erheben; wird der Einspruch aufrechterhalten und gibt es keine vernünftige Alternativlösung, kann jede Partei die betreffende Leistung ohne Entschädigung kündigen. Macht ein Ausfall, eine Sicherheitslücke oder die Einstellung der Tätigkeit eines Unterauftragsverarbeiters die Einhaltung dieser Frist unmöglich, kann der Dienstleister ihn durch einen Anbieter mit mindestens gleichwertigen Garantien ersetzen und informiert den Kunden spätestens innerhalb von zweiundsiebzig (72) Stunden; das Einspruchsrecht wird dann nachträglich ausgeübt.
14.6 Übermittlungen außerhalb der Europäischen Union. Der Dienstleister bevorzugt Verarbeitungen innerhalb der Europäischen Union. Er weist den Kunden jedoch ausdrücklich darauf hin, dass er nicht garantieren kann, dass keinerlei Übermittlung außerhalb der Europäischen Union erfolgt: Bestimmte für die Ausführung von Leistungen erforderliche Dienste Dritter, insbesondere Anbieter von KI-Modellen, Zahlungs- oder Benachrichtigungsdienste, können eine solche Übermittlung mit sich bringen. Findet eine Übermittlung statt, verpflichtet sich der Dienstleister, sie nur auf der Grundlage eines nach Artikel 45 DSGVO erlassenen Angemessenheitsbeschlusses oder, falls ein solcher fehlt, eines Instruments nach Artikel 46 durchzuführen, in der Praxis der Standardvertragsklauseln des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/914 der Kommission vom 4. Juni 2021, ergänzt um die erforderlichen zusätzlichen Maßnahmen. Der Dienstleister teilt dem Kunden auf schriftliche Anfrage an rgpd@sanfytech.com die für jeden Datenfluss anwendbare Garantie mit; er informiert den Kunden über jede Übermittlung, für die die Garantie noch nicht eingerichtet ist, und setzt den betreffenden Datenfluss auf dessen erste schriftliche Aufforderung aus. Der Kunde wird im Anhang des AVV über jede Übermittlung, ihr Ziel und ihre Garantie informiert. Die Parteien erkennen an, dass die extraterritoriale Gesetzgebung bestimmter Drittstaaten, insbesondere der Clarifying Lawful Overseas Use of Data Act (18 U.S.C. § 2713), ein Restrisiko darstellt, das durch einen vertraglichen Mechanismus nicht vollständig ausgeschlossen werden kann.
14.7 Unterstützung und Verletzungen. Der Dienstleister unterstützt den Kunden im Rahmen seiner Möglichkeiten und unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung bei der Beantwortung von Anträgen auf Ausübung der Rechte betroffener Personen, bei der Durchführung von Datenschutz-Folgenabschätzungen und beim Nachweis der Einhaltung der Sicherheitspflichten. Er meldet dem Kunden jede ihm bekannt gewordene Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten unverzüglich innerhalb der Fristen und in der Form, die der AVV festlegt, damit der Kunde den Artikeln 33 und 34 DSGVO nachkommen kann. Der Dienstleister nimmt die Meldung an die Aufsichtsbehörde nicht selbst im Namen des Kunden vor, da dies dem Verantwortlichen obliegt.
14.8 Ende der Verarbeitung. Am Ende der Leistung gibt der Dienstleister die personenbezogenen Daten nach Maßgabe des AVV und von Artikel 20 dieser AGB zurück oder löscht sie.
Artikel 15. Informationssicherheit
15.1 Allgemeine Verpflichtung. Der Dienstleister trifft für die von ihm betriebenen Umgebungen technische und organisatorische Maßnahmen, die den Risiken angemessen sind und den Stand der Technik, die Implementierungskosten und die Art der verarbeiteten Daten berücksichtigen. Diese Maßnahmen sind für jede betroffene Leistung in einem Sicherheitsanhang zum Einzelvertrag oder zum AVV näher ausgeführt.
15.2 Umgesetzte Maßnahmen. Nur für die Umgebungen, die er im Rahmen eines Einzelvertrags betreibt, beschreibt der Dienstleister nachstehend zur Information über den Stand seiner Vorkehrungen am Datum dieser AGB, ohne dass diese Beschreibung für sich allein eine Servicelevel-Zusage darstellt, die folgenden Maßnahmen. Backup-Häufigkeit, Aufbewahrungszyklus, Speicherort der Kopien, Häufigkeit der Wiederherstellungstests sowie Ziele für Wiederherstellungszeitpunkt und Wiederherstellungsdauer stellen nur dann eine Pflicht des Dienstleisters dar, wenn sie im Einzelvertrag oder in Artikel 7 des Anhangs „Aufrechterhaltung des Betriebs und Servicelevel“ vereinbart sind.
- tägliche, an der Quelle verschlüsselte Backups vor der Übertragung, automatisch geprüft, nach einem festgelegten Aufbewahrungszyklus bereinigt, mit Kopie an einem anderen Standort; der Speicherort der Kopien ist folgender: Backups vor der Übertragung an der Quelle verschlüsselt; primäre Kopie in der Europäischen Union (Deutschland) und Spiegelkopie in Frankreich aufbewahrt;
- Netzwerksegmentierung: Die Umgebungen, die der Dienstleister im Auftrag des Kunden betreibt, befinden sich in einem privaten Netzwerk, sind aus dem Internet nicht direkt erreichbar und werden gegebenenfalls über einen gemeinsam genutzten, filternden Zugangspunkt veröffentlicht. Die dem Kunden ohne Verwaltung durch den Dienstleister zur Verfügung gestellten Umgebungen, insbesondere die unter Artikel 9 des Anhangs „Aufrechterhaltung des Betriebs und Servicelevel“ fallenden, profitieren nicht von dieser Segmentierung: Ihre Exposition auf Anwendungsebene obliegt dem Kunden gemäß der Matrix zur Aufteilung der Verantwortlichkeiten;
- Verschlüsselung der Datenübertragung: TLS-Protokoll in den Versionen 1.2 und 1.3 für alle veröffentlichten Dienste, mit automatisch erneuerten Zertifikaten;
- Verwaltung über personenbezogene Zugänge, authentifiziert mit kryptografischem Schlüssel, ohne Passwort-Authentifizierung; die vom Dienstleister über seinen zentralen Zugangspunkt vorgenommenen Verwaltungszugriffe werden als Sitzung aufgezeichnet; Zugriffe in Notfall- oder Umgehungssituationen werden protokolliert und gemeldet;
- werkzeuggestützte Patch-Verwaltung mit zentralem Inventar der Systeme und Verfolgung der verfügbaren Patches;
- zentrale Protokollierung der Sicherheitsereignisse, die von einem auf jeder verwalteten Maschine installierten Agenten erfasst werden, und Aufzeichnung der über den zentralen Zugangspunkt durchgeführten Verwaltungssitzungen;
- Schutz der veröffentlichten Formulare durch einen selbst gehosteten Bot-Schutz, ohne Cookies und ohne Dienste Dritter.
15.3 Standort. Die vom Dienstleister betriebenen Produktionsumgebungen werden in Frankreich in den Rechenzentren der OVHcloud SAS, 2 rue Kellermann, 59100 Roubaix, France (RCS Lille Métropole 424 761 419) in Straßburg, Roubaix und Gravelines (Frankreich) gehostet. Die Backup-Kopien werden in der Europäischen Union nach Maßgabe von Ziffer 15.2 aufbewahrt. Der Dienstleister beansprucht nicht, dass sämtliche Daten ausschließlich in Frankreich liegen.
15.4 Tragweite und Grenzen. Die in Ziffer 15.2 beschriebenen Vorkehrungen weisen am Datum dieser AGB Grenzen auf, die der Dienstleister dem Kunden in Erfüllung seiner Beratungspflicht zur Kenntnis bringt und die der Kunde zu akzeptieren erklärt. Sie betreffen insbesondere den Umfang der Verschlüsselung ruhender Daten, das Fehlen einer ständigen Rufbereitschaft und eines durchgehend betriebenen Sicherheitszentrums (Security Operations Center), die Aufbewahrungsdauer der Protokolle, den Charakter der vom Dienstleister an seinem eigenen Informationssystem durchgeführten Audits als Selbstbewertung und die schrittweise Einführung bestimmter Verwaltungs- und Protokollierungsmaßnahmen. Die ausführliche Aufzählung dieser Grenzen, der Termin jedes Umsetzungsplans und die zugehörigen Nachweise sind im Sicherheitsanhang enthalten, der dem Kunden vor Vertragsschluss übergeben wird, fester Bestandteil des Vertrags ist und dessen Erhalt der Kunde bestätigt. Der Dienstleister informiert den Kunden nach Maßgabe von Ziffer 15.7 über jede neue Grenze, die eine Verpflichtung aus diesem Artikel berührt.
15.5 Sicherheitsvorfälle. Der Dienstleister informiert den Kunden unverzüglich, nachdem er davon Kenntnis erlangt hat, über jeden Sicherheitsvorfall, der die Umgebungen oder Daten des Kunden betrifft, übermittelt ihm die ihm vorliegenden Informationen und bezieht ihn in die Abhilfemaßnahmen ein. Stellt der Vorfall eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten dar, gelten Ziffer 14.7 und der AVV.
15.6 Überprüfung durch den Kunden. Der Kunde kann einmal jährlich mit einer schriftlichen Ankündigungsfrist von dreißig (30) Tagen die Übermittlung der Unterlagen verlangen, die die Einhaltung dieses Artikels belegen (Sicherheitsrichtlinie, Backup-Verfahren, aktueller Sicherheitsanhang), und dem Dienstleister einen schriftlichen Fragebogen zusenden, den dieser innerhalb derselben Frist beantwortet. Ein Vor-Ort-Audit oder ein Penetrationstest kann nur bei nachgewiesener Verletzung der Pflichten aus diesem Artikel durchgeführt werden, auf Kosten des Antragstellers, mit einer schriftlichen Ankündigungsfrist von dreißig (30) Tagen, durch den Kunden oder durch einen unabhängigen, nicht mit dem Dienstleister im Wettbewerb stehenden und zur Vertraulichkeit verpflichteten Dritten, beschränkt auf die Systeme und Verarbeitungen, die den Kunden betreffen, an Arbeitstagen zu Geschäftszeiten und ohne Beeinträchtigung der Umgebungen anderer Kunden. Der Dienstleister kann die Maßnahmen entgegenhalten, die zum Schutz der Daten seiner anderen Kunden, der Sicherheit seiner Infrastruktur und seiner Geschäftsgeheimnisse erforderlich sind, und schlägt dann eine alternative Form der Überprüfung vor. Diese Ziffer gilt unbeschadet der Rechte, die der Kunde aus Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2016/679 und, wenn er ein Finanzunternehmen ist, aus Artikel 30 der Verordnung (EU) 2022/2554 ableitet; für personenbezogene Daten gehen die Bestimmungen des AVV vor.
15.7 Wahrhaftigkeit der Erklärungen. Jede Sicherheitserklärung, die der Dienstleister nach diesem Artikel, nach dem anwendbaren Sicherheitsanhang oder in Beantwortung eines Fragebogens des Kunden abgibt, wird durch einen datierten Nachweis belegt, der auf erstes Anfordern übermittelt wird; andernfalls erklärt der Dienstleister den tatsächlichen Stand der Maßnahme und den Termin ihrer Umsetzung. Er informiert den Kunden innerhalb von dreißig (30) Tagen über jede wesentliche nachteilige Entwicklung einer Verpflichtung aus diesem Artikel.
Artikel 16. Kunden, die NIS 2 oder DORA unterliegen
16.1 Vorabinformation. Der Kunde informiert den Dienstleister vor Vertragsschluss darüber, ob er eine wesentliche oder wichtige Einrichtung im Sinne der Richtlinie (EU) 2022/2555 vom 14. Dezember 2022 oder ein Finanzunternehmen im Sinne der Verordnung (EU) 2022/2554 vom 14. Dezember 2022 ist, sowie über die Einstufung der erbrachten Dienste als kritische oder wichtige Dienstleistung der Informations- und Kommunikationstechnologie.
16.2 Zusammenarbeit. Unterliegt der Kunde einem dieser Regelwerke, wirkt der Dienstleister nach Treu und Glauben an der Erfüllung seiner Pflichten mit. Er übermittelt ihm die für die Eintragung des Dienstes in sein Informationsregister erforderlichen Informationen und meldet ihm jeden erheblichen Vorfall, der den Dienst betrifft, so schnell wie möglich, nachdem er davon Kenntnis erlangt hat; die bezifferte Meldefrist, von der die Fähigkeit des Kunden abhängt, seine eigenen Pflichten zu erfüllen, wird im Einzelvertrag oder im AVV vereinbart und gilt nur als vereinbart, wenn sie dort ausdrücklich aufgeführt ist. Der Dienstleister teilt dem Kunden vor Vertragsschluss den Stand seiner Erkennungs- und Alarmierungsmittel im Hinblick auf die verlangte Frist mit, gewährt ihm einmal jährlich Zugang zu den in Ziffer 15.6 vorgesehenen Unterlagen und informiert ihn über jede wesentliche Änderung bei der Unterauftragsvergabe oder beim Standort.
16.3 Grenzen. Am Datum dieser AGB gehört der Dienstleister einem in Anhang I der Richtlinie (EU) 2022/2555 vom 14. Dezember 2022 aufgeführten Sektor an, nämlich der Verwaltung von IKT-Diensten im B2B-Bereich, erfüllt aber keines der Größenkriterien von Artikel 2 dieser Richtlinie, die zu seiner Einstufung als wesentliche oder wichtige Einrichtung führen, und das französische Umsetzungsgesetz ist nicht verkündet. Er beruft sich daher auf keine Konformität mit dieser Richtlinie. Er informiert den Kunden innerhalb von dreißig (30) Tagen über jede Änderung dieser Einstufung. Zusätzliche vertragliche Anforderungen, die der Kunde aufgrund dieser Vorschriften auferlegen möchte, insbesondere erweiterte Auditrechte oder Zusagen zur digitalen operationalen Resilienz, sind Gegenstand eines Nachtrags und gegebenenfalls einer Preisanpassung.
Artikel 17. Haftung
17.1 Grundsatz. Der Dienstleister haftet nur bei nachgewiesenem Verschulden bei der Erfüllung seiner Pflichten, unter Ausschluss von Schäden, die auf ein Verhalten des Kunden, das Verhalten eines am Vertrag nicht beteiligten Dritten, einen Fall höherer Gewalt im Sinne von Ziffer 19.1 oder den Ausfall eines vom Kunden gewählten, vorgegebenen oder verwalteten Dienstes Dritter zurückgehen. Gemäß Ziffer 22.2 bleibt der Dienstleister für die Ausführung der seinen eigenen Subunternehmern übertragenen Leistungen verantwortlich; der Ausfall eines von ihnen befreit ihn nur, wenn er in der Person dieses Subunternehmers die Voraussetzungen von Ziffer 19.1 erfüllt. Der Einzelvertrag kann das Risiko im Zusammenhang mit Anbietern von Infrastruktur, Netzwerk, Domainnamensauflösung, Zertifizierung und Modellen der künstlichen Intelligenz jedoch anders verteilen; eine solche Bestimmung geht dieser Ziffer vor. Die Haftung wird nach der Art der betroffenen Pflicht beurteilt, wie sie in Artikel 9 dieser AGB und in Artikel 2 des anwendbaren Fachanhangs eingeordnet ist.
17.2 Obergrenze. Die Haftung des Dienstleisters aus dem Vertrag ist, gleich aus welchem Rechtsgrund, auf den höheren der beiden folgenden Beträge begrenzt: den vom Kunden im Rahmen des Vertrags in den zwölf (12) Monaten vor dem schadensbegründenden Ereignis tatsächlich gezahlten Nettobetrag oder die Deckungssumme, die in der am Vertragsdatum geltenden und nach Artikel 18 übermittelten Bestätigung der Berufshaftpflichtversicherung des Dienstleisters bei der Hiscox SA, französische Niederlassung (49 avenue de l’Opéra, 75002 Paris, RCS Paris 833 546 989), angegeben ist.
Eine im Einzelvertrag vereinbarte abweichende Obergrenze ersetzt die vorstehende Formel vollständig. Diese Obergrenze ist einheitlich und global: Sie umfasst den Vertrag und den nach Artikel 28 der Verordnung (EU) 2016/679 geschlossenen Auftragsverarbeitungsvertrag, ohne Kumulierung zwischen ihnen. Sie hat keine Wirkung gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber betroffenen Personen, die ihr Recht auf Schadensersatz nach Artikel 82 derselben Verordnung ausüben, sowie gegenüber Sanktionen, die eine Aufsichtsbehörde gegen den Dienstleister verhängt.
17.3 Ausgeschlossene Schadensarten. Die Parteien vereinbaren ausdrücklich, unabhängig von der rechtlichen Einordnung, die diese Schäden erfahren könnten, die folgenden und nur diese Schadensarten von dem vom Dienstleister geschuldeten Ersatz auszuschließen: Umsatzverlust, Margenverlust, Kundenverlust, Betriebsausfall, Verlust von Daten, die der Kunde nicht gesichert hat, obwohl ihm dies nach Ziffer 11.4 oblag, Image- oder Rufschädigung, entgangener Gewinn und kommerzieller Schaden. Verurteilungen des Kunden zugunsten eines Dritten und gegen ihn verhängte Verwaltungssanktionen sind nur insoweit zu ersetzen, als sie ihre unmittelbare und ausschließliche Ursache in einem nachgewiesenen Verschulden des Dienstleisters haben, und in den Grenzen der Obergrenze von Ziffer 17.2, unbeschadet der Rechtsmängelgewährleistung nach Ziffer 12.6.
17.4 Ausnahmen von der Obergrenze. Die Beschränkungen der Ziffern 17.2 und 17.3 gelten nicht bei Vorsatz (dol), grober Fahrlässigkeit (faute lourde), Personenschäden, vorsätzlicher Verletzung der Vertraulichkeit, nicht für die Rechtsmängelgewährleistung nach Ziffer 12.6 und nicht in den Fällen, in denen das Gesetz jede Beschränkung verbietet.
17.5 Ausgewogenheit der Obergrenze. Die Parteien erkennen an, dass die so vereinbarte Obergrenze angesichts der Art der Leistungen und der Höhe der angewandten Preise die wesentliche Pflicht (obligation essentielle) des Dienstleisters im Sinne von Artikel 1170 des Code civil nicht aushöhlt und kein erhebliches Ungleichgewicht (déséquilibre significatif) im Sinne von Artikel 1171 desselben Gesetzbuchs schafft. Der Kunde kann im Einzelvertrag gegen eine Preisanpassung eine höhere Obergrenze aushandeln.
17.6 Haftung des Kunden. Der Kunde ist verantwortlich für die von ihm veröffentlichten Inhalte, die von ihm verarbeiteten Daten, seine Nutzung der Arbeitsergebnisse und der Ausgaben sowie für die Einhaltung der Pflichten, die ihm nach den Artikeln 11 und 16 dieser AGB und nach dem Anhang „Künstliche Intelligenz“ obliegen.
17.7 Klagefrist. Die Parteien vereinbaren in Anwendung von Artikel 2254 des Code civil, die Verjährungsfrist für jede Klage der einen gegen die andere, die auf die Erfüllung oder Nichterfüllung eines Vertrags gestützt wird, auf zwölf (12) Monate zu verkürzen. Diese Frist beginnt an dem Tag, an dem die klagende Partei von den Tatsachen, die ihr die Klage ermöglichen, Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen; sie ist während der Dauer des nach Ziffer 24.2 eingeleiteten Versuchs einer gütlichen Einigung gehemmt. Diese Verkürzung gilt für beide Seiten, mit Ausnahme von Klagen auf Zahlung jährlich oder in kürzeren periodischen Abständen zu zahlender Beträge, von Klagen wegen Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit oder Personenschäden, von Klagen aus der Rechtsmängelgewährleistung nach Ziffer 12.6, von Klagen wegen Verletzung der Artikel 13, 14 und 15 sowie von Klagen, bei denen das Gesetz jede Änderung der Verjährungsfrist verbietet.
Artikel 18. Versicherung
18.1 Der Dienstleister erklärt, Inhaber eines gültigen Berufshaftpflichtversicherungsvertrags bei der Hiscox SA, französische Niederlassung (49 avenue de l’Opéra, 75002 Paris, RCS Paris 833 546 989) zu sein.
18.2 Er weist dies auf schriftliche Anfrage des Kunden, höchstens einmal jährlich, durch Vorlage einer aktuellen Bestätigung des Versicherers nach, die die versicherten Tätigkeiten, die Deckungssummen und den Gültigkeitszeitraum angibt. Die tatsächlich versicherten Tätigkeiten und der tatsächlich versicherte räumliche Geltungsbereich sind diejenigen, die diese Bestätigung angibt; der Dienstleister gibt nach diesen AGB keine andere Erklärung über den Umfang seines Versicherungsschutzes ab als die, die sich aus diesem Dokument ergibt.
18.3 Der Dienstleister verpflichtet sich, diese Versicherung während der gesamten Dauer der Leistungen aufrechtzuerhalten und den Kunden innerhalb von dreißig (30) Tagen über jede Kündigung oder jede wesentliche Verringerung seines Versicherungsschutzes zu informieren.
18.4 Der Abschluss dieser Versicherung stellt keine Zusage der Kostenübernahme dar und bewirkt keine Erweiterung der Haftungsobergrenze von Artikel 17. Die Assistance-Leistungen, die die Police umfassen kann, betreffen das Verhältnis zwischen dem Dienstleister und seinem Versicherer; sie begründen keinen unmittelbaren Anspruch des Kunden, der sich darauf nur berufen kann, wenn der Vertrag dies ausdrücklich vorsieht.
18.5 Grenzen und Umfang des Versicherungsschutzes. Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Versicherungsschutz des Dienstleisters die in der geltenden Bestätigung aufgeführten Tätigkeiten (insbesondere Entwicklung, Beratung, Managed Services und Hosting von Daten), Cyberereignisse und Gebiete abdeckt und Schäden ausschließt, die in den Vereinigten Staaten von Amerika und in Kanada eintreten oder geltend gemacht werden. Der Dienstleister informiert den Kunden vor Vertragsschluss darüber, welche der bestellten Leistungen in der geltenden Bestätigung nicht ausdrücklich aufgeführt sind. Nutzt der Kunde die Arbeitsergebnisse in einem der ausgeschlossenen Gebiete oder verlangt er eine besondere Deckung, die über die abgeschlossene Police hinausgeht, vereinbaren die Parteien im Einzelvertrag die anwendbare Haftungsobergrenze und gegebenenfalls die abzuschließenden zusätzlichen Versicherungen, deren Kosten dem Kunden nach Maßgabe von Ziffer 6.2 weiterberechnet werden.
Artikel 19. Höhere Gewalt und Wegfall der Geschäftsgrundlage
19.1 Höhere Gewalt. Ein Fall höherer Gewalt (force majeure) im Sinne von Artikel 1218 des Code civil ist ein Ereignis, das sich der Kontrolle des Schuldners entzieht, bei Vertragsschluss vernünftigerweise nicht vorhersehbar war, dessen Auswirkungen nicht durch geeignete Maßnahmen vermieden werden können und das die Erfüllung seiner Pflicht verhindert.
19.2 Einen Fall höherer Gewalt können insbesondere darstellen, sofern die Voraussetzungen von Ziffer 19.1 erfüllt sind: eine Naturkatastrophe, ein Brand oder eine Überschwemmung, die ein Rechenzentrum betrifft, ein Krieg, ein Aufstand, ein Anschlag, eine Entscheidung einer Behörde, die die Ausführung verbietet oder verhindert, eine ausgerufene Epidemie mit verbindlichen Maßnahmen, ein landesweiter oder branchenübergreifender Streik von langer Dauer, ein schwerer und anhaltender Ausfall der Telekommunikationsnetze oder der Stromversorgung, der dem Schuldner nicht zuzurechnen ist, ein Cyberangriff systemischen Ausmaßes auf eine kritische Infrastruktur.
19.3 Keinen Fall höherer Gewalt stellen dar: finanzielle Schwierigkeiten des Schuldners, ein auf sein eigenes Unternehmen beschränkter Streik, eine Unzulänglichkeit technischer oder personeller Mittel, die er vorhersehen konnte, der Ausfall eines Subunternehmers, sofern dieser nicht selbst ihm gegenüber einen Fall höherer Gewalt darstellt, sowie der Verlust von Daten, der auf das Fehlen eines Backups durch die dafür zuständige Partei zurückgeht.
19.4 Die Partei, die sich auf höhere Gewalt beruft, unterrichtet die andere so schnell wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben (7) Tagen nach Eintritt des Ereignisses, schriftlich und weist dessen Vorliegen, Auswirkungen und voraussichtliche Dauer nach. Während der Dauer der Verhinderung ist die Erfüllung der betroffenen Pflichten ausgesetzt und die Fristen verlängern sich entsprechend. Dauert die Verhinderung länger als sechzig (60) aufeinanderfolgende Tage, kann jede Partei den Vertrag ohne Weiteres per Einschreiben mit Rückschein ohne Entschädigung kündigen, vorbehaltlich der Bezahlung der tatsächlich erbrachten Leistungen.
Eine unterbliebene oder verspätete Mitteilung führt nicht zum Verlust des Rechts, sich auf höhere Gewalt zu berufen; sie nimmt der Partei, die sich darauf beruft, lediglich den Vorteil der Aussetzung für den Zeitraum vor der tatsächlichen Mitteilung und verpflichtet sie, den Schaden zu ersetzen, den diese Verspätung der anderen Partei verursacht hat. Ist die Verhinderung endgültig, wird der Vertrag nach Maßgabe von Artikel 1218 Absatz 2 des Code civil ohne Weiteres aufgelöst; die tatsächlich erbrachten und abgenommenen Leistungen bleiben geschuldet, und die für nicht ausgeführte Leistungen im Voraus gezahlten Beträge werden innerhalb von dreißig (30) Tagen erstattet.
19.5 Wegfall der Geschäftsgrundlage. Macht eine bei Vertragsschluss unvorhersehbare Änderung der Umstände die Erfüllung für eine Partei, die nicht bereit war, dieses Risiko zu tragen, übermäßig kostspielig, kann diese von der anderen eine Neuverhandlung verlangen, gemäß Artikel 1195 des Code civil (imprévision). Die Parteien erfüllen ihre Pflichten während der Neuverhandlung weiter. Wird die Neuverhandlung abgelehnt oder scheitert sie innerhalb von neunzig (90) Tagen, können die Parteien die Auflösung des Vertrags zu dem Zeitpunkt und den Bedingungen vereinbaren, die sie festlegen, oder das Gericht einvernehmlich ersuchen, den Vertrag anzupassen; kommt innerhalb einer angemessenen Frist keine Einigung zustande, kann jede Partei das Gericht ersuchen, den Vertrag anzupassen oder zu beenden.
Artikel 20. Aussetzung, Kündigung und Reversibilität
20.1 Aussetzung. Der Dienstleister kann die Leistungen ganz oder teilweise nach einer fünfzehn (15) Tage lang erfolglos gebliebenen Inverzugsetzung bei Zahlungsverzug nach Maßgabe von Ziffer 7.5 aussetzen. Er kann sie ohne Vorankündigung aussetzen, wenn die weitere Ausführung die Sicherheit seines Informationssystems oder desjenigen anderer Kunden beeinträchtigen kann, bei offensichtlich rechtswidriger Nutzung des Dienstes oder wenn eine Zweckbestimmung aufgedeckt wird, die unter eine nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2024/1689 verbotene Praktik fällt. Die Aussetzung wird dem Kunden mit Begründung mitgeteilt und aufgehoben, sobald ihr Grund entfallen ist. Sie setzt die Zahlungspflichten des Kunden nicht aus. Die Aussetzung wegen Zahlungsverzugs und die Fälligstellung erfolgen unter dem in Ziffer 7.5 genannten Vorbehalt betreffend Artikel L622-13 des Code de commerce.
20.2 Kündigung wegen Pflichtverletzung. Verpflichtungen, deren Nichterfüllung zur Auflösung (résolution) des Vertrags im Sinne von Artikel 1225 des Code civil führt, sind: für den Kunden die Zahlung des Preises zu den vereinbarten Fälligkeiten, die Bereitstellung der für die Ausführung erforderlichen Zugänge, Informationen und Freigaben, die Einhaltung der Pflichten aus Artikel 11, die Gewähr für die Rechte an den von ihm gelieferten Elementen und die Einhaltung von Artikel 13; für den Dienstleister die Lieferung von Arbeitsergebnissen, die den Spezifikationen entsprechen, die Einhaltung der Artikel 13, 14 und 15, die wiederholte Nichteinhaltung der Servicelevel in den in Artikel 6 des Anhangs „Aufrechterhaltung des Betriebs und Servicelevel“ vorgesehenen Fällen und die Durchführung der Reversibilität. Wird eine dieser Verpflichtungen nicht erfüllt und wird dem nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach einer Inverzugsetzung per Einschreiben mit Rückschein abgeholfen, die die vorgeworfene Pflichtverletzung benennt und ausdrücklich auf diese Auflösungsklausel (clause résolutoire) hinweist, kann die andere Partei den Vertrag gemäß den Artikeln 1224 und 1225 des Code civil ohne Weiteres kündigen, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche. Bei anderen Pflichtverletzungen stehen nur die Rechtsbehelfe der Artikel 1226 und 1227 desselben Gesetzbuchs offen. Diese Ziffer gilt vorbehaltlich von Ziffer 20.4.
20.3 Kündigung ohne wichtigen Grund. Bei Dauerschuldverhältnissen, die auf unbestimmte Zeit geschlossen wurden oder zu solchen geworden sind, kann der Kunde ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von drei (3) Monaten und der Dienstleister mit einer Frist von sechs (6) Monaten kündigen (résiliation pour convenance), jeweils per Einschreiben mit Rückschein, sofern der Einzelvertrag keine andere Frist vorsieht. Bei befristeten Verträgen und in vertraglicher Ausgestaltung von Artikel 1794 des Code civil führt die Kündigung ohne wichtigen Grund durch den Kunden zur Bezahlung der erbrachten Leistungen und der unwiderruflich getätigten Ausgaben sowie zur Zahlung einer Entschädigung, die die Parteien vertraglich auf dreißig Prozent (30 %) des Nettobetrags der noch zu erbringenden Leistungen festlegen. Die Parteien vereinbaren, dass diese Entschädigung die pauschale Bewertung dessen darstellt, was der Dienstleister bei diesem Auftrag hätte verdienen können, dass sie jeden anderen Anspruch aus diesem Grund ausschließt und dass sie nicht mit dem Ersatz desselben Schadens in anderer Form kumuliert wird. Diese Entschädigung gilt nur, wenn im Einzelvertrag keine abweichende Entschädigung und kein ausdrücklicher Ausschluss vereinbart ist; sie ist weder geschuldet, wenn der Preis nach Zeitaufwand ohne Mengenzusage des Kunden bemessen wird, noch wenn die Kündigung auf einer Pflichtverletzung des Dienstleisters beruht. Während der Kündigungsfrist werden die Leistungen zu den Vertragsbedingungen fortgesetzt.
Der erste Absatz dieser Ziffer gilt abweichend von Ziffer 5.7 nur für Verträge, die durch den Einzelvertrag ausdrücklich auf unbestimmte Zeit geschlossen wurden. Besteht zwischen den Parteien eine etablierte Geschäftsbeziehung (relation commerciale établie) im Sinne von Artikel L442-1 II des Code de commerce, verlängert sich die in Ziffer 5.7 vorgesehene Kündigungsfrist um einen (1) Monat je vollem Jahr der Geschäftsbeziehung ab dem vierten Jahr, höchstens jedoch auf zwölf (12) Monate. Die Parteien vereinbaren, dass die so bestimmte Frist der Dauer der Geschäftsbeziehung und den Gepflogenheiten der Branche Rechnung trägt. Diese Bestimmung steht einer Kündigung ohne Frist bei Nichterfüllung durch die andere Partei oder bei höherer Gewalt nicht entgegen.
20.3 bis Vorzeitiger Ausstieg des Dienstleisters. Abweichend von der sechsmonatigen Kündigungsfrist kann der Dienstleister einen unbefristeten Vertrag mit einer Frist von drei (3) Monaten kündigen, wenn der Kunde nach Maßgabe von Ziffer 6.5 die Weitergabe einer vorgelagerten Kostensteigerung von mehr als zehn Prozent (10 %) der Jahresvergütung abgelehnt hat oder wenn er sich einer für die Sicherheit des Dienstes erforderlichen technischen Weiterentwicklung widersetzt. Er bietet dem Kunden dann kostenlos die in Ziffer 20.7 vorgesehene Unterstützung bei der Reversibilität im Umfang von bis zu zwei (2) Tagen an.
20.4 Insolvenzverfahren. Gemäß Artikel L622-13 des Code de commerce führt die Eröffnung eines Sanierungsverfahrens, eines gerichtlichen Sanierungsverfahrens oder eines gerichtlichen Liquidationsverfahrens gegen eine der Parteien nicht zur automatischen Beendigung des Vertrags; keine Bestimmung dieser AGB darf in diesem Sinne ausgelegt werden. Die Rechte des gerichtlichen Verwalters (administrateur judiciaire) und des Liquidators (liquidateur), die Fortsetzung des Vertrags zu verlangen, bleiben vorbehalten, ebenso das Recht der Vertragspartei, für Leistungen nach dem Eröffnungsbeschluss bezahlt zu werden.
20.5 Wirkungen. Die Beendigung des Vertrags, gleich aus welchem Grund, bewirkt: die sofortige Fälligkeit der für erbrachte Leistungen und getätigte Ausgaben geschuldeten Beträge; bei Nichtzahlung des Preises den Widerruf der Lizenz zur internen Nutzung nach Ziffer 12.1, wobei die Lizenz an den vorbestehenden Bausteinen nach Ziffer 12.2 dem Kunden im Verhältnis zu den vollständig bezahlten Arbeitsergebnissen erhalten bleibt; die Rückgabe oder Vernichtung der vertraulichen Informationen nach Maßgabe von Ziffer 13.4; die Durchführung der Reversibilität.
20.6 Reversibilität. Am Ende eines Vertrags über Hosting, Managed Services oder den Betrieb eines Dienstes übergibt der Dienstleister, gleich aus welchem Grund der Vertrag endet, dem Kunden oder dem von ihm benannten Dritten innerhalb einer Frist von höchstens dreißig (30) Tagen ab der schriftlichen Anfrage: die Daten des Kunden in einem nutzbaren und dokumentierten Standardformat, die Konfigurationen und Deployment-Skripte, die Quellcodes der individuellen Arbeitsergebnisse, die Betriebsdokumentation sowie die für die Kontinuität erforderlichen Zugänge, Administratorkonten, Domainnamen und Zertifikate. Die Übergabe gilt an dem dem Kunden mitgeteilten Datum der Bereitstellung als erfolgt.
Der Kunde teilt seinen Antrag auf Reversibilität innerhalb von dreißig (30) Tagen ab dem Zeitpunkt der Vertragsbeendigung schriftlich mit. Andernfalls richtet der Dienstleister eine schriftliche Erinnerung an ihn; die Daten bleiben dann ab dieser Erinnerung dreißig (30) Tage lang gespeichert und durch die Maßnahmen von Artikel 15 geschützt, ohne andere Verarbeitung als ihre technische Speicherung; nach Ablauf dieser Frist nimmt der Dienstleister die Löschungen nach Ziffer 20.8 vor. Ein nach diesem Zeitpunkt gestellter Antrag wird ausgeführt, soweit die Daten noch vorhanden sind.
20.7 Unterstützung bei der Reversibilität. Übergabevorgänge, die über die bloße Übergabe hinausgehen, insbesondere die Begleitung eines Nachfolgers, die Übernahme einer Architektur oder die Unterstützung bei der Migration, werden zum im Angebot oder im Einzelvertrag vereinbarten Tagessatz und, mangels eines solchen, zum Tagessatz der am Datum des Angebots geltenden Preisliste nach Ziffer 6.6 in Rechnung gestellt, gegebenenfalls ausschließlich nach Maßgabe von Ziffer 6.3 angepasst. Der Dienstleister legt innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen nach der Anfrage des Kunden ein vorheriges Angebot vor.
Die nach dieser Ziffer abgerechnete Unterstützung bei der Reversibilität und die Übergabe der Quellcodes der individuellen Arbeitsergebnisse, die der aufschiebenden Bedingung von Ziffer 12.1 unterliegt, setzen die Zahlung der fälligen und nicht in gutem Glauben bestrittenen Beträge voraus. Die Rückgabe der Daten des Kunden in einem nutzbaren und dokumentierten Standardformat nach Ziffer 20.6 erfolgt dagegen in jedem Fall und kann nicht wegen offener Zahlungen zurückbehalten werden; dasselbe gilt für die Rückgabe der im Auftrag des Kunden verarbeiteten personenbezogenen Daten, die nach Maßgabe des AVV und von Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2016/679 erfolgt, sowie für Daten, deren Besitz der Kunde zur Erfüllung einer gesetzlichen oder behördlichen Pflicht benötigt.
20.7 bis Datenverarbeitungsdienste. Ist die Leistung ein Datenverarbeitungsdienst im Sinne der Verordnung (EU) 2023/2854 vom 13. Dezember 2023, gelten die Bestimmungen von Ziffer 20.7 vorbehaltlich von Kapitel VI dieser Verordnung und nach dem darin festgelegten Zeitplan. Der Dienstleister unterstützt den Kunden beim Wechsel des Anbieters oder bei der Rückkehr zu einer Infrastruktur vor Ort, stellt ihm die Informationen über die anwendbaren Verfahren zur Verfügung, setzt ihm keine vertraglichen, kommerziellen oder technischen Hindernisse entgegen, die diesen Wechsel verhindern oder verzögern könnten, und berechnet für die Wechselvorgänge nur die Entgelte, die diese Verordnung am Tag der Anfrage noch zulässt. Begleitleistungen, die über das hinausgehen, was die Verordnung dem Dienstleister auferlegt, bleiben nach Maßgabe von Ziffer 20.7 abrechenbar.
20.8 Löschung der Daten. Der Dienstleister löscht die Daten des Kunden innerhalb von dreißig (30) Tagen nach der Rückgabe aus seinen Produktionsumgebungen. Restkopien in den Backup-Systemen werden mit Ablauf ihres Aufbewahrungszyklus gelöscht, in jedem Fall aber spätestens zwölf (12) Monate nach der Löschung der Daten aus der aktiven Datenbank. Auf schriftliche Anfrage wird dem Kunden eine Löschbestätigung ausgestellt. Daten, die der Dienstleister aufgrund einer gesetzlichen Pflicht, insbesondere zu Buchführungs- oder Beweiszwecken, aufbewahren muss, sind von dieser Löschung ausgenommen, werden nur für die Dauer dieser Pflicht und nur für den Zweck, der sie begründet, aufbewahrt und unterliegen weiterhin den Artikeln 13 und 14 sowie dem AVV.
20.9 Fortgeltung. Über das Vertragsende hinaus gelten für die ihnen eigene Dauer die Bestimmungen der Artikel 7 (für die noch geschuldeten Beträge und deren Nebenforderungen), 11.2 (Gewähr für die vom Kunden bereitgestellten Elemente), 12 (geistiges Eigentum), 13 (Vertraulichkeit und Geschäftsgeheimnisse), 14 (personenbezogene Daten), 15 (Informationssicherheit, bis zur vollständigen Löschung der Daten des Kunden im Sinne von Ziffer 20.8), 17 (Haftung), 18.2 (Nachweis der Versicherung), 20.5 bis 20.8 (Wirkungen, Reversibilität und Löschung), 21.4 (Abwerbeverbot), 23 (Mitteilungen, elektronischer Beweis und allgemeine Bestimmungen) und 24 (Streitbeilegung, anwendbares Recht und Gerichtsstand) fort. In den Fachanhängen gelten außerdem Artikel 5 des Anhangs „Festpreis“ (Gewährleistung für die ordnungsgemäße Funktion) sowie die Artikel 5 (Ausgaben) und 8 (Daten und Training) des Anhangs „Künstliche Intelligenz“ fort.
Artikel 21. Unabhängigkeit der Parteien, Sorgfaltspflicht und Abwerbeverbot
21.1 Unabhängigkeit. Der Dienstleister handelt als unabhängiger Unternehmer. Er ist weder Arbeitnehmer noch Beauftragter noch Vertreter des Kunden, und diese AGB begründen weder eine Gesellschaft noch einen Zusammenschluss noch ein Gemeinschaftsunternehmen. Zwischen den Parteien besteht unabhängig von der Vertragsart der Leistung kein rechtliches Unterordnungsverhältnis (lien de subordination juridique). Die Ausgestaltung dieser Unabhängigkeit bei der Ausführung von Leistungen nach Zeitaufwand ist in Artikel 5 des Anhangs „Leistungen nach Aufwand“ näher geregelt.
21.2 Sorgfaltspflicht. Gemäß den Artikeln L8222-1 und L8222-2 des französischen Arbeitsgesetzbuchs (Code du travail) vergewissert sich der Kunde bei Vertragsschluss und danach alle sechs (6) Monate bis zum Vertragsende, sofern der Vertragsbetrag die in Artikel R8222-1 desselben Gesetzbuchs festgelegte Schwelle erreicht, dass der Dienstleister seinen Melde- und Zahlungspflichten für Sozialversicherungsbeiträge nachkommt (obligation de vigilance). Zu diesem Zweck übergibt ihm der Dienstleister die in Artikel D8222-5 desselben Gesetzbuchs aufgezählten Dokumente, nämlich die von der Beitragseinzugsstelle ausgestellte, weniger als sechs (6) Monate alte Bescheinigung über die Abgabe der Sozialversicherungsmeldungen und die Zahlung der Beiträge, die sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigung (attestation de vigilance), sowie einen weniger als drei (3) Monate alten Auszug aus dem Handels- und Gesellschaftsregister (registre du commerce et des sociétés).
21.3 Unternehmerische Freiheit. Der Dienstleister bleibt frei, Leistungen für andere Kunden zu erbringen, auch für Wettbewerber des Kunden, allein unter dem Vorbehalt der Einhaltung von Artikel 13 und der Nichtwiederverwendung der nach Artikel 12 übertragenen individuellen Elemente.
21.4 Abwerbeverbot. Während der Vertragslaufzeit und zwölf (12) Monate nach seiner Beendigung unterlässt es jede Partei, unmittelbar oder über Mittelspersonen Mitarbeiter, Arbeitnehmer oder selbstständige Bearbeiter der anderen Partei, die an der Ausführung der Leistungen mitgewirkt haben, abzuwerben, ihnen Angebote zu machen oder sie in irgendeiner Form zu beschäftigen, sofern die andere Partei nicht vorher schriftlich zustimmt. Bei einem Verstoß zahlt die verstoßende Partei der anderen eine pauschale Entschädigung in Höhe von zwölf (12) Monatsbruttovergütungen der betreffenden Person oder, bei einem selbstständigen Bearbeiter, ihres durchschnittlichen monatlichen Rechnungsbetrags multipliziert mit zwölf. Die Parteien vereinbaren, dass diese Entschädigung eine Vertragsstrafe (clause pénale) im Sinne von Artikel 1231-5 des Code civil darstellt, die Pflicht aus dem Abwerbeverbot abgilt und jeden anderen Anspruch wegen desselben Sachverhalts ausschließt. Sie ist von jeder Partei unter denselben Bedingungen geschuldet, fällt erst nach einer dreißig (30) Tage lang erfolglos gebliebenen Inverzugsetzung an und unterliegt nicht der Obergrenze von Ziffer 17.2. Diese Klausel steht einer Einstellung aufgrund einer nicht veranlassten Initiativbewerbung oder einer Bewerbung auf eine öffentliche Stellenanzeige nicht entgegen.
Artikel 22. Unterauftragsvergabe und Übertragung des Vertrags
22.1 Unterauftragsvergabe. Der Dienstleister kann unter seiner vollen Verantwortung Subunternehmer für die Ausführung der Leistungen ganz oder teilweise einsetzen, insbesondere:
- für Hosting und Infrastruktur: OVHcloud SAS, 2 rue Kellermann, 59100 Roubaix, France (RCS Lille Métropole 424 761 419);
- für die Zustellung der von den Diensten versandten Transaktions- und Anwendungs-E-Mails sowie der Warnmeldungen: Sweego, Marke der Mindbaz SAS (Lille, Frankreich);
- für die in die Arbeitsergebnisse integrierten Dienste Dritter: Programmierschnittstellen, Cloud-Dienste, Anbieter von KI-Modellen, Zahlungsdienste, die im Angebot oder in der Architekturdokumentation bezeichnet sind.
Die Benennung und der Austausch eines im Vertrag namentlich genannten Bearbeiters richten sich nach Artikel 3 des Anhangs „Leistungen nach Aufwand“.
22.2 Verantwortung. Der Dienstleister bleibt gegenüber dem Kunden allein für die Ausführung der Leistungen verantwortlich, einschließlich der einem Subunternehmer übertragenen. Bringt die Unterauftragsvergabe eine Verarbeitung personenbezogener Daten mit sich, gelten Ziffer 14.5 und der AVV.
22.3 Übertragung. Der Vertrag wird mit Rücksicht auf die Person jeder Partei geschlossen. Keine Partei kann den Vertrag oder die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen übertragen, mit Ausnahme einer Gesamtrechtsnachfolge (transmission universelle de patrimoine) infolge einer Verschmelzung, einer Spaltung oder einer dem Spaltungsrecht unterliegenden Teilvermögenseinbringung (apport partiel d’actif). In diesem Fall wird der Vertrag ohne Weiteres mit der begünstigten Gesellschaft fortgesetzt, vorbehaltlich einer vorherigen Mitteilung an den Vertragspartner, der den Vertrag innerhalb von dreißig (30) Tagen nach dieser Mitteilung ohne Entschädigung kündigen kann, wenn die begünstigte Gesellschaft keine gleichwertigen Ausführungsgarantien bietet oder ein unmittelbarer Wettbewerber ist.
22.4 Kontrollwechsel. Bei einem Kontrollwechsel beim Dienstleister im Sinne von Artikel L233-3 des Code de commerce informiert der Dienstleister den Kunden mindestens dreißig (30) Tage im Voraus schriftlich oder unverzüglich, wenn der Vorgang nicht vorhersehbar war. Der Kunde kann innerhalb von sechzig (60) Tagen nach dieser Information den Vertrag ohne Entschädigung und ohne Begründung kündigen, bei Dauerleistungen mit einer Frist von drei (3) Monaten, wobei die Reversibilität zu den bisherigen finanziellen Bedingungen durchgeführt und die Unterstützung nach Ziffer 20.7 dann nicht in Rechnung gestellt wird; bei laufenden einmaligen Leistungen bezahlt er die erbrachten Leistungen und die für seine Rechnung eingegangenen unwiderruflichen Verpflichtungen. Dasselbe Recht steht ihm abweichend von Ziffer 22.3 innerhalb derselben Frist bei einer Gesamtrechtsnachfolge in das Vermögen des Dienstleisters zu.
Artikel 23. Mitteilungen, elektronischer Beweis und allgemeine Bestimmungen
23.1 Mitteilungen. Jede Mitteilung zwischen den Parteien erfolgt wirksam per E-Mail an die im Angebot bezeichneten Adressen mit Anforderung einer Empfangsbestätigung, ausgenommen die folgenden Erklärungen, die ein Einschreiben mit Rückschein erfordern: Inverzugsetzung, Kündigung, Mitteilung eines Falls höherer Gewalt und Antrag auf Neuverhandlung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Die Adresse des Dienstleisters für Mitteilungen ist contact@sanfytech.com; die Adresse für Datenschutzfragen ist rgpd@sanfytech.com; die Postanschrift ist die in Artikel 3 angegebene Anschrift des Sitzes. Jede Partei informiert die andere innerhalb von fünfzehn (15) Tagen über jede Adressänderung. Eine per E-Mail versandte Mitteilung gilt am ersten Arbeitstag nach ihrem Versand als zugegangen, sofern keine automatische Unzustellbarkeitsmeldung eingeht; eine per Einschreiben mit Rückschein versandte Mitteilung gilt am Tag der ersten Zustellung als zugegangen, wobei für ihren Versand das Datum des Poststempels maßgeblich ist.
23.2 Elektronischer Beweis. Gemäß den Artikeln 1366 und 1367 des Code civil vereinbaren die Parteien, dass ausgetauschte E-Mails, nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 elektronisch signierte Dokumente, die Tickets des Anfragemanagementsystems des Dienstleisters und die von ihm betriebenen technischen Protokolle zwischen ihnen dieselbe Beweiskraft haben wie ein Schriftstück auf Papier, sofern die Person, von der sie stammen, ordnungsgemäß identifiziert werden kann und sie unter Bedingungen erstellt und aufbewahrt werden, die ihre Integrität gewährleisten. Diese Beweisvereinbarung lässt das Recht jeder Partei unberührt, den Gegenbeweis mit allen Mitteln zu führen.
23.3 Vollständigkeit und Vorrang des Vertrags vor Werbeunterlagen. Der Vertrag gibt die vollständige Vereinbarung der Parteien über seinen Gegenstand wieder. Er hebt alle früheren Mitteilungen, Angebote oder Vereinbarungen über denselben Gegenstand auf und ersetzt sie. Werbeunterlagen, Broschüren, Leistungsblätter, Veröffentlichungen und Seiten der Website https://www.sanfytech.com dienen der Information und legen den vertraglichen Umfang nicht fest, der sich ausschließlich aus dem Angebot, dem Lastenheft, dem Einzelvertrag und seinen Anlagen, den Fachanhängen und diesen AGB ergibt; bei Abweichungen gehen letztere vor, insbesondere hinsichtlich des Leistungsumfangs, der Servicelevel, der Gewährleistungsfristen, des Speicherorts der Daten und des Umfangs der übertragenen Rechte. Diese Bestimmung beschränkt oder schließt weder die Informationspflicht nach Artikel 1112-1 des Code civil aus, dessen vierter Absatz die Beweislast für ihre Erfüllung demjenigen auferlegt, den sie trifft, noch die Haftung des Dienstleisters für die maßgeblichen Informationen, die er vor Vertragsschluss übermittelt hat.
23.4 Teilnichtigkeit. Wird eine Bestimmung des Vertrags von einem Gericht oder einer zuständigen Behörde für nichtig, rechtswidrig oder nicht anwendbar erklärt, bleiben die übrigen Bestimmungen voll wirksam. Die Parteien verhandeln nach Treu und Glauben über eine Ersatzbestimmung, die der wirtschaftlichen Wirkung der weggefallenen Bestimmung so nahe wie möglich kommt.
23.5 Kein Verzicht. Macht eine Partei eine Pflichtverletzung der anderen nicht geltend oder duldet sie eine vom Vertrag abweichende Praxis, gilt dies weder als Verzicht darauf, sich später darauf zu berufen, noch als Änderung des Vertrags.
23.6 Duldungen und Änderung. Jede Änderung des Vertrags bedarf eines schriftlichen, von den bevollmächtigten Vertretern der Parteien unterzeichneten Nachtrags, vorbehaltlich der ohne Weiteres wirksamen Preisanpassungen nach Artikel 6 und der Weiterentwicklung der AGB nach Ziffer 4.4.
23.7 Sprache und Überschriften. Der Vertrag ist in französischer Sprache abgefasst; allein diese Fassung ist maßgeblich. Eine etwaige Übersetzung dient nur der Information. Die Überschriften der Artikel dienen nur der besseren Lesbarkeit und können nicht zur Auslegung herangezogen werden.
23.8 Treu und Glauben. Die Parteien erfüllen den Vertrag nach Treu und Glauben gemäß den Artikeln 1103 und 1104 des Code civil und übermitteln einander alle für seine ordnungsgemäße Durchführung nützlichen Informationen.
Artikel 24. Streitbeilegung, anwendbares Recht und Gerichtsstand
24.1 Anwendbares Recht. Diese AGB und jeder auf ihrer Grundlage geschlossene Vertrag unterliegen dem französischen Recht unter Ausschluss seiner Kollisionsnormen.
24.2 Vorheriger Versuch einer gütlichen Einigung. Bei einer Streitigkeit über das Zustandekommen, die Auslegung, die Durchführung oder die Beendigung des Vertrags befasst die zuerst handelnde Partei die andere schriftlich unter Darlegung des Streitgegenstands und der vorgeschlagenen Lösung. Die Parteien treffen sich innerhalb von fünfzehn (15) Tagen nach dieser Befassung persönlich oder aus der Ferne und bemühen sich nach Treu und Glauben um eine verhandelte Lösung. Dieser Einigungsversuch gilt mit Ablauf einer Frist von dreißig (30) Tagen ab der schriftlichen Befassung als beendet, sofern nicht schriftlich eine Verlängerung vereinbart wird. Er ist eine Modalität der Vertragserfüllung nach Treu und Glauben im Sinne der Artikel 1103 und 1104 des Code civil und keine zwingende Voraussetzung für die Anrufung des Gerichts: Seine Nichtbeachtung stellt keine Unzulässigkeitseinrede (fin de non-recevoir) im Sinne von Artikel 122 der französischen Zivilprozessordnung (Code de procédure civile) dar und steht weder der Anrufung des Richters im Eilverfahren (juge des référés) noch der Einleitung von Sicherungsmaßnahmen noch einem Mahnverfahren (injonction de payer) noch einer Klage in der Hauptsache entgegen.
24.3 Keine Verbraucherschlichtung. Da sich die Tätigkeit des Dienstleisters ausschließlich an Geschäftskunden richtet, sind die Verfahren der Verbraucherschlichtung nicht anwendbar und es ist keine Verbraucherschlichtungsstelle benannt. Die Parteien können einvernehmlich und bei geteilten Kosten vor jeder gerichtlichen Befassung eine vertraglich vereinbarte Mediation in Anspruch nehmen.
24.4 Die Parteien treffen keine Gerichtsstandsvereinbarung. Kommt es nicht zu einer gütlichen Einigung nach Maßgabe von Ziffer 24.2, wird die Streitigkeit vor das nach den allgemeinen Vorschriften zuständige Gericht gebracht.
Artikel 25. Öffentliche Auftraggeber und Verträge des öffentlichen Auftragswesens
25.1 Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts und fällt der Vertrag unter das französische Gesetzbuch über das öffentliche Auftragswesen (Code de la commande publique), ist er nach Artikel L6 desselben Gesetzbuchs ein verwaltungsrechtlicher Vertrag (contrat administratif): Streitigkeiten fallen in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit, wobei die örtliche Zuständigkeit nach den Vorschriften der französischen Verwaltungsgerichtsordnung (code de justice administrative) bestimmt wird, von denen die Parteien nicht abweichen können. Der vorherige Einigungsversuch nach Ziffer 24.2 lässt das Recht jeder Partei unberührt, den örtlich zuständigen beratenden Ausschuss für die gütliche Beilegung von Streitigkeiten über öffentliche Aufträge (comité consultatif de règlement amiable des différends relatifs aux marchés publics) anzurufen.
25.2 Abweichend von Ziffer 7.3 werden die geschuldeten Hauptbeträge innerhalb der in den Artikeln L2192-10 und R2192-10 des Code de la commande publique vorgesehenen Frist von dreißig (30) Tagen gezahlt. Abweichend von Ziffer 7.4 löst der Verzug ohne Weiteres Verzugszinsen zu dem Zinssatz aus, den die Europäische Zentralbank auf ihre jüngsten Hauptrefinanzierungsgeschäfte anwendet und der am ersten Tag des Kalenderhalbjahres gilt, in dem die Zinsen zu laufen begonnen haben, zuzüglich acht (8) Prozentpunkten, sowie die in demselben Gesetzbuch vorgesehene Pauschale für Beitreibungskosten, unbeschadet einer zusätzlichen Erstattung der tatsächlich entstandenen Kosten gegen Nachweis.
25.3 Die Vertragsunterlagen des öffentlichen Auftrags, insbesondere die Verpflichtungserklärung (acte d’engagement), die besonderen Verwaltungsvertragsbedingungen (cahier des clauses administratives particulières) und, wenn der Auftrag darauf verweist, die durch Erlass (arrêté) vom 30. März 2021 genehmigten allgemeinen Verwaltungsvertragsbedingungen für öffentliche Aufträge im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik (cahier des clauses administratives générales des marchés publics de techniques de l’information et de la communication), gehen diesen AGB und ihren Fachanhängen vor, die nur ergänzend und nur insoweit gelten, als sie ihnen nicht widersprechen. Ziffer 4.5 wird unter diesem Vorbehalt angewandt.
SANFYTECH, société par actions simplifiée (französische vereinfachte Aktiengesellschaft) mit einem Grundkapital von 5.000,00 Euro, RCS de Paris Nr. 107 365 249, Sitz 173 rue de Courcelles, 75017 Paris. Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeiner Teil, in der Fassung und mit dem Datum, die oben angegeben sind, veröffentlicht unter https://www.sanfytech.com/legal/cgv. Sie heben für die ab ihrer Veröffentlichung geschlossenen Verträge die früheren Fassungen der allgemeinen Bedingungen auf und ersetzen sie; die für jede Vertragsart spezifischen Bestimmungen sind in den jeweiligen Fachanhängen enthalten. Kontakt: contact@sanfytech.com, 07 59 96 14 99.
Fassungen dieses Dokuments
- 1.05 vom 21. September 2026, geltend (die Fassung, der diese Übersetzung folgt)
- 1.04 vom 15. September 2026, ersetzt, auf Französisch
- 1.03 vom 13. September 2026, ersetzt, auf Französisch
- 1.02 vom 13. September 2026, ersetzt, auf Französisch
- 1.01 vom 12. September 2026, ersetzt, auf Französisch
- 1.00 vom 1. September 2026, ersetzt, auf Französisch
Die Parteien bindet die Fassung, die das Angebot oder der Vertrag mit Nummer und Datum benennt; fehlt eine solche Angabe, die am Tag der Unterzeichnung veröffentlichte Fassung. Wir bewahren von jeder Fassung ein unveränderliches Exemplar auf und senden Ihnen auf Anfrage eine Kopie auf Papier oder auf einem dauerhaften Datenträger, unter contact@sanfytech.com. Sie haben eine Frage zu diesem Dokument? Nutzen Sie die Kontaktseite oder kehren Sie zum Verzeichnis der rechtlichen Dokumente zurück.