Inhalt (10 Abschnitte)
- Artikel 1. Gegenstand und Geltungsbereich
- Artikel 2. Transparenz: Inferenzanbieter und Ort der Verarbeitung
- Artikel 3. Rolle jeder Partei
- Artikel 4. Prompts
- Artikel 5. Ausgaben
- Artikel 6. Menschliche Kontrolle der Ergebnisse
- Artikel 7. Mit Unterstützung eines KI-Modells erzeugter Code und Rechtsmängelgewährleistung
- Artikel 8. Daten und Training
- Artikel 9. Schutzmechanismen und Kontrolle der Inferenzkosten
- Artikel 10. Keine Ergebnisgarantie für die erzeugten Inhalte
Artikel 1. Gegenstand und Geltungsbereich
1.1 Gegenstand. Dieser Anhang ergänzt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Dienstleisters, nachfolgend der „Allgemeine Teil“. Er regelt die Fragen, die speziell den Einsatz eines KI-Modells betreffen.
1.2 Geltungsbereich. Er gilt für jede Leistung, bei der ein KI-Modell eingesetzt wird, sei es als Produktionswerkzeug des Dienstleisters oder als Bestandteil eines Arbeitsergebnisses. Er wird daher dem Angebot beigefügt, sobald einer dieser Einsatzzwecke umgesetzt wird, unabhängig von der Vertragsart der Leistung im Übrigen. Die betrieblichen Bedingungen der Leistung (Inferenzanbieter und Ort der Verarbeitung, Umfang der Konnektoren und Quellen, Kostenobergrenze, Protokollierung, Qualitätskennzahlen) werden durch den Anhang „Besondere Bedingungen für künstliche Intelligenz“, nachfolgend der „Technische Anhang“, festgelegt, sofern er beigefügt ist; andernfalls durch das Angebot.
1.3 Rangfolge. Die in Artikel 1 des Allgemeinen Teils definierten Begriffe haben in diesem Anhang dieselbe Bedeutung. Der Allgemeine Teil bleibt mit allen seinen Bestimmungen anwendbar und geht diesem Anhang im Fall eines Widerspruchs vor, ausgenommen die Fragen, deren Regelung dieser Anhang ausdrücklich zum Gegenstand hat (KI-Modelle, Prompts, Ausgaben und Schutzmechanismen); für diese geht der Anhang vor. Er greift für alle Fragen personenbezogener Daten mit dem AVV ineinander, der nach Maßgabe von Ziffer 14.2 des Allgemeinen Teils vorgeht. Dieser Anhang ist dem Angebot physisch beigefügt und dessen fester Bestandteil.
Artikel 2. Transparenz: Inferenzanbieter und Ort der Verarbeitung
2.1 Der Dienstleister erklärt, dass er in seiner Produktion Werkzeuge der generativen künstlichen Intelligenz einsetzt, insbesondere Assistenten zur Erzeugung und Prüfung von Code. Er informiert den Kunden über die für ein Arbeitsergebnis gewählten KI-Modelle und Anbieter, die gewählte Betriebsart, den Ort der Verarbeitung und die wichtigsten bekannten Grenzen des Modells; diese Angaben sind im Technischen Anhang oder, andernfalls, im Angebot oder in der Architekturdokumentation enthalten. Jeder Wechsel des Modells oder des Anbieters, der sich auf den Ort der Verarbeitung, die Kosten oder die Qualität der Ausgaben auswirkt, wird dem Kunden vor seiner Umsetzung mitgeteilt.
2.2 Der Dienstleister erklärt ferner, dass er für den Betrieb und die Verwaltung der von ihm betreuten Umgebungen ein Assistenzwerkzeug einsetzt, das auf einem KI-Modell eines außerhalb der Europäischen Union niedergelassenen Dritten beruht und auf Konfigurationen und Auszüge technischer Protokolle zugreifen kann, in den Grenzen und mit den Ausschlüssen von Artikel 8, die diesem Artikel vorgehen. Ihm werden keine Produktionsdatenbank, kein Backup und kein Authentifizierungsgeheimnis übermittelt. Dieses Werkzeug ist in der Liste der Unterauftragsverarbeiter des AVV aufgeführt, wenn es personenbezogene Daten verarbeitet, und unterliegt den Garantien für Übermittlungen nach Ziffer 14.6 des Allgemeinen Teils. Der Kunde kann den Einsatz dieses Werkzeugs für seine eigenen Umgebungen durch schriftliche Mitteilung ausschließen; der Dienstleister informiert ihn dann über etwaige Auswirkungen auf Fristen und Preis.
Artikel 3. Rolle jeder Partei
3.1 Die Parteien halten die Verordnung (EU) 2024/1689 vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz nach folgender Aufteilung ein:
- der Kunde stuft seine Anwendungsfälle ein. Es obliegt ihm zu bestimmen, ob ein System unter die verbotenen Praktiken nach Artikel 5 fällt oder ein Hochrisiko-System im Sinne von Anhang III darstellt, und die entsprechenden Pflichten zu übernehmen. Er teilt dem Dienstleister diese Einstufung vor Beginn der Arbeiten mit;
- der Dienstleister lehnt es ab, ein System zu konzipieren, zu integrieren oder zu betreiben, das unter eine nach Artikel 5 verbotene Praktik fällt, und kann, wenn er eine solche Zweckbestimmung während der Ausführung entdeckt, den Vertrag nach Maßgabe von Artikel 20 des Allgemeinen Teils aussetzen und anschließend aus Verschulden des Kunden kündigen;
- die Transparenzpflichten nach Artikel 50 werden durch die Verordnung selbst verteilt: Die Pflichten aus ihren Absätzen 1 und 2 obliegen dem Anbieter des Systems oder des Modells, die aus ihren Absätzen 3 und 4 dem Betreiber. Der Dienstleister setzt die entsprechenden Vorkehrungen technisch um, wenn das Angebot dies vorsieht; jede Partei übernimmt die Pflichten, die ihr die Verordnung nach der von ihr tatsächlich ausgeübten Rolle auferlegt;
- der Dienstleister stellt bei seinem Personal und seinen Bearbeitern ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz im Sinne von Artikel 4 sicher, gestützt auf die schriftlichen Regeln, die er sich für den Einsatz von KI-Modellen selbst auferlegt (Klassifizierung der Daten vor jeder Übermittlung, verbotene Datenkategorien, systematische Durchsicht der Ausgaben, ausdrückliche menschliche Bestätigung vor jeder Änderung in der Produktion), und auf die Betriebserfahrung seiner Bearbeiter;
- die Rollenverteilung ist, wie die Parteien feststellen, folgende: Der Dienstleister handelt als technischer Integrator im Auftrag des Kunden (er parametriert, verbindet und liefert nach dessen Weisungen und setzt für eigene Rechnung Assistenzwerkzeuge ein); der Kunde wählt den Anwendungsfall und den Modellanbieter, stellt die Daten bereit, entscheidet über die Parametrierung, kontrolliert die Ausgaben, entscheidet über die Inbetriebnahme und betreibt das System unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke; der Dienstleister bringt kein System der künstlichen Intelligenz unter seinem Namen oder seiner Marke in Verkehr und ändert dessen Zweckbestimmung nicht; die KI-Modelle stammen von dritten Anbietern, die die mit dieser Eigenschaft verbundenen Pflichten behalten.
Die Einordnung jeder Partei nach der Verordnung (EU) 2024/1689 ergibt sich aus diesen Tatsachen und den Bestimmungen dieser Verordnung. Die Parteien stellen fest, dass nach dieser Aufteilung das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme des Systems dem Kunden obliegt und dass jede Partei die Pflichten übernimmt, die ihr die Verordnung aufgrund der von ihr tatsächlich ausgeübten Rolle auferlegt. Jede Änderung dieser Aufteilung (insbesondere die Lieferung eines Systems unter der eigenen Marke des Dienstleisters oder die Änderung seiner Zweckbestimmung durch ihn) führt zu einer Überprüfung dieser Einordnung und gegebenenfalls zum unverzüglichen Abschluss eines Nachtrags, der die entsprechenden Pflichten verteilt und den Preis anpasst.
Artikel 4. Prompts
4.1 Die vom Kunden verfassten fachlichen Prompts oder die vom Dienstleister für die eigenen Bedürfnisse des Kunden und auf der Grundlage von dessen Kontext verfassten Prompts sind Arbeitsergebnisse und unterliegen der Rechteübertragung nach Ziffer 12.1 des Allgemeinen Teils. Die System-Prompts, Anweisungsvorlagen, Orchestrierungsketten und generischen Werkzeuge des Dienstleisters fallen unter Ziffer 12.5 des Allgemeinen Teils und bleiben sein Eigentum; dem Kunden wird eine Nutzungslizenz eingeräumt, soweit dies für die Nutzung der Arbeitsergebnisse erforderlich ist. Ist der Technische Anhang beigefügt, geht die darin an diesen Elementen eingeräumte Lizenz (insbesondere das Recht, sie durch einen Dritten nach Wahl des Kunden anpassen zu lassen, und ihre Übertragbarkeit zusammen mit dem Arbeitsergebnis) Ziffer 12.5 des Allgemeinen Teils vor.
Artikel 5. Ausgaben
5.1 Die im Rahmen einer Leistung erzeugten Ausgaben werden dem Kunden zur Verfügung gestellt, der sie für seine Zwecke frei nutzen kann. Der Dienstleister weist den Kunden ausdrücklich auf folgende Punkte hin:
- eine Ausgabe ohne nennenswerten menschlichen schöpferischen Beitrag ist nicht notwendigerweise urheberrechtlich schutzfähig; der Dienstleister garantiert dem Kunden keine Ausschließlichkeitsrechte an den Ausgaben und kann ihm daher keine übertragen; folglich fallen die Ausgaben nur insoweit unter die Rechteübertragung nach Ziffer 12.1 des Allgemeinen Teils, als sie Arbeitsergebnisse im Sinne von Artikel 1 des Allgemeinen Teils sind; für die übrigen gewährt der Dienstleister lediglich eine Bereitstellung ohne Gewähr für das Bestehen oder die Inhaberschaft eines Ausschließlichkeitsrechts;
- der Dienstleister übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität, Originalität, Schutzrechtsfreiheit, Beständigkeit oder Reproduzierbarkeit einer Ausgabe; ein und derselbe Prompt kann unterschiedliche Ausgaben erzeugen;
- eine Ausgabe kann falsche Behauptungen, nicht existierende Quellen oder Verzerrungen enthalten;
- der Kunde kann sich auf keine faktische Exklusivität an einer Ausgabe berufen, da ein Dritter von demselben KI-Modell einen identischen oder ähnlichen Inhalt erhalten kann.
Diese Ausschlüsse lassen die im Übrigen übernommenen Pflichten zu Methode, Schutzmechanismen und menschlicher Freigabe nicht gegenstandslos werden.
Artikel 6. Menschliche Kontrolle der Ergebnisse
6.1 Die künstliche Intelligenz bereitet vor, der Mensch entscheidet. Keine Ausgabe wird ohne vorherige menschliche Freigabe auf ein Produktionssystem angewandt, an einen Dritten übermittelt oder einer Person entgegengehalten. Diese Freigabe wird von einer natürlichen Person ausdrücklich, vorab und nachvollziehbar erteilt; sie kann weder von einem Automaten, einem Skript, einem Scheduler oder einem KI-Modell erzeugt noch aus einem Schweigen abgeleitet werden und bezieht sich auf einen benannten und abgegrenzten Vorgang. Der Dienstleister konzipiert die Verarbeitungsketten entsprechend: Er sieht die Kontrollpunkte, die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung und die Möglichkeit einer manuellen Übernahme vor. Die tatsächliche Umsetzung dieser Freigabe innerhalb der Organisation des Kunden obliegt diesem.
Artikel 7. Mit Unterstützung eines KI-Modells erzeugter Code und Rechtsmängelgewährleistung
7.1 Mit Unterstützung eines KI-Modells erzeugter Code wird unter der Verantwortung des Dienstleisters unter denselben Bedingungen wie manuell geschriebener Code geprüft, getestet und integriert. Der Dienstleister gewährleistet, dass nach seiner Kenntnis keine sklavische Übernahme von Code vorliegt, der einer mit der vorgesehenen Nutzung unvereinbaren Lizenz unterliegt. Er führt zum Datum dieses Dokuments weder eine Prüfung auf Code-Ähnlichkeit noch eine werkzeuggestützte Analyse der Lizenzkonformität durch und sagt keine solche zu; er übergibt dem Kunden auf schriftliche Anfrage das Verzeichnis der Drittkomponenten des Arbeitsergebnisses und ihrer Lizenzen nach Maßgabe von Ziffer 12.4 des Allgemeinen Teils. Diese Gewährleistung gilt in den Grenzen von Ziffer 12.7 des Allgemeinen Teils.
7.2 Die Rechtsmängelgewährleistung (garantie d’éviction) des Dienstleisters für die Arbeitsergebnisse, ihre Geltendmachung und ihr Ausschluss von der Haftungsobergrenze richten sich weiterhin nach Ziffer 12.6 des Allgemeinen Teils.
Artikel 8. Daten und Training
8.1 Daten des Kunden werden ohne dessen vorherige, schriftliche und spezifische Zustimmung nicht zum Training, Feintuning oder zur Evaluierung eines KI-Modells verwendet. Der Dienstleister wählt bei den von ihm eingesetzten Anbietern die vertraglichen oder technischen Optionen, die das Training mit den übermittelten Inhalten und, sofern diese Option besteht, die Speicherung der Anfragen ausschließen. Von jeder Übermittlung an ein KI-Modell ausgeschlossen sind, ohne dass eine Zustimmung des Kunden davon abweichen kann: der Inhalt der Produktionsdatenbanken und der Backups; jedes Passwort, jeder private Schlüssel, jedes Token, jedes Zertifikat und jedes sonstige Authentifizierungs- oder Verschlüsselungsgeheimnis; jede Information, die einem Berufsgeheimnis unterliegt oder finanzieller oder bankbezogener Art ist; alle Daten im Sinne der Artikel 9 und 10 DSGVO. Geschäftsgeheimnisse des Kunden und für die Aufgabe nicht erforderliche technische Kennungen sind von den Prompts ausgeschlossen; Auszüge technischer Protokolle werden erst übermittelt, nachdem Netzwerkadressen, Kennungen und Kontonamen entfernt wurden, die für die Analyse nicht erforderlich sind. Der Dienstleister bevorzugt, soweit der Anwendungsfall dies zulässt, die Minimierung, Pseudonymisierung oder Schwärzung der an das Modell übermittelten Daten.
Artikel 9. Schutzmechanismen und Kontrolle der Inferenzkosten
9.1 Der Technische Anhang oder, andernfalls, der Einzelvertrag oder das Angebot legt für jeden Anwendungsfall fest: die Obergrenze des dem Kunden weiterberechneten Verbrauchs von Programmierschnittstellen und die Warnschwelle, den genauen Umfang der dem KI-Modell zugänglichen Konnektoren und Quellen, die Regeln für die Protokollierung der Aufrufe und die Aufbewahrung der Prompts und Ausgaben sowie die Qualitätskennzahlen und den Zeitpunkt ihrer Messung. Der Dienstleister warnt den Kunden bei Überschreiten der Warnschwelle und setzt die Aufrufe oberhalb der Obergrenze aus, sofern der Kunde nicht schriftlich eine abweichende Weisung erteilt, die eine Anhebung der Obergrenze und die Annahme der Mehrkosten beinhaltet. Diese Aussetzung ist dem Dienstleister nicht zuzurechnen: Sie begründet keine Haftung, stellt keinen Ausfall im Sinne etwa vereinbarter SLA dar und gibt keinen Anspruch auf eine Vertragsstrafe oder Gutschrift.
9.2 Der Verbrauch von Programmierschnittstellen der Anbieter von KI-Modellen wird zu den tatsächlichen Kosten gegen Nachweis nach Maßgabe von Ziffer 6.2 des Allgemeinen Teils weiterberechnet. Ihre Erhöhung durch einen vorgelagerten Anbieter fällt unter Ziffer 6.5 des Allgemeinen Teils.
Artikel 10. Keine Ergebnisgarantie für die erzeugten Inhalte
10.1 Der Dienstleister schuldet hinsichtlich Konzeption, Einstellung und Schutzmechanismen der Verarbeitungskette eine Bemühenspflicht (obligation de moyens). Er übernimmt keine Ergebnisgarantie für die vom Modell erzeugten Inhalte. Dem Kunden steht ein Verfahren zur Meldung von Fehlentwicklungen, Halluzinationen oder unangemessenen Antworten zur Verfügung; der Dienstleister prüft jede Meldung und setzt im Rahmen des anwendbaren Wartungsvertrags die vernünftigerweise verfügbaren Korrekturmaßnahmen um, insbesondere die Anpassung der Prompts, die Verschärfung der Filter, die Einschränkung des Dokumentenumfangs oder den Wechsel des Modells.
Fassungen dieses Dokuments
- 1.01 vom 12. September 2026, geltend (die Fassung, der diese Übersetzung folgt)
- 1.00 vom 1. September 2026, ersetzt, auf Französisch
Die Parteien bindet die Fassung, die das Angebot oder der Vertrag mit Nummer und Datum benennt; fehlt eine solche Angabe, die am Tag der Unterzeichnung veröffentlichte Fassung. Wir bewahren von jeder Fassung ein unveränderliches Exemplar auf und senden Ihnen auf Anfrage eine Kopie auf Papier oder auf einem dauerhaften Datenträger, unter contact@sanfytech.com. Sie haben eine Frage zu diesem Dokument? Nutzen Sie die Kontaktseite oder kehren Sie zum Verzeichnis der rechtlichen Dokumente zurück.